Danke und tschuldigung
Aber dafür hab ich hier für Diskussionsstoff gesorgt und Langeweile vertrieben
Zeugen-/Parteiauslagen
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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Macht doch nix. Hat sich nett mit Dir plaudern lassen. Komme ich mal in Deine Nähe, gibst Du einen aus...
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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- Manuela77
- Forenfachkraft
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... von wegen die Sache hätte sich erledigt
Wir hatten vorsichtshalber nochmal ans Gericht geschrieben um sicherzugehen, dass sich das mit dem Auslagenvorschuss für unsere Mandantin wirklich erledigt hat und nu kriegen wir folgende Post zurück:
"... wird mitgeteilt, dass sich die Anforderung des Auslagenvorschusses auch auf die Klägerin bezog. Diese ist nicht als Partei sondern als Zeugin geladen. In ihrer Eigenschaft als Zeugin stehen ihr nach dem JVEG gegen die Staatskasse Entschädigungsansprüche zu. Diese Entschädigungsansprüche sind Auslagen im Verfahren, sodass gem. § 17 ABs. 1 GKG ein Vorschuss zu zahlen ist, wenn nicht auf Zeugenentschädigung verzichtet wird. Mag es zunächst widersinnig erscheinen, dass die Klägerin für ihre eigenen Zeugenentschädigung einen Vorschuss zu leisten hat, so ist zu berücksichtigen, dass der Vorschuss der Sicherung der Staatskasse davor dient, nach Abschluss des Verfahrens erbrachte Auslagen von dem Kostenschuldner nicht beitreiben zu können und somit einen Ausfall zu erleiden. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn auch die ausnahmsweise als Zeugin zu hörende Partei Sicherheit für die ihr dann gegenüber der Staatskasse zustehenden Entschädigungsansprüche leistet."
Tolle Wurst ... Un nu?
13 ... ?
Wir hatten vorsichtshalber nochmal ans Gericht geschrieben um sicherzugehen, dass sich das mit dem Auslagenvorschuss für unsere Mandantin wirklich erledigt hat und nu kriegen wir folgende Post zurück:
"... wird mitgeteilt, dass sich die Anforderung des Auslagenvorschusses auch auf die Klägerin bezog. Diese ist nicht als Partei sondern als Zeugin geladen. In ihrer Eigenschaft als Zeugin stehen ihr nach dem JVEG gegen die Staatskasse Entschädigungsansprüche zu. Diese Entschädigungsansprüche sind Auslagen im Verfahren, sodass gem. § 17 ABs. 1 GKG ein Vorschuss zu zahlen ist, wenn nicht auf Zeugenentschädigung verzichtet wird. Mag es zunächst widersinnig erscheinen, dass die Klägerin für ihre eigenen Zeugenentschädigung einen Vorschuss zu leisten hat, so ist zu berücksichtigen, dass der Vorschuss der Sicherung der Staatskasse davor dient, nach Abschluss des Verfahrens erbrachte Auslagen von dem Kostenschuldner nicht beitreiben zu können und somit einen Ausfall zu erleiden. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn auch die ausnahmsweise als Zeugin zu hörende Partei Sicherheit für die ihr dann gegenüber der Staatskasse zustehenden Entschädigungsansprüche leistet."
Tolle Wurst ... Un nu?
13 ... ?
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!