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Manuela77
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#1
28.01.2011, 11:27
Unsere Mandantin ist minderjährig und Klägerin. Sie wird von Ihren Eltern gesetzlich vertreten und soll im Prozess deshalb nur als Zeugin und nicht als Partei gehört werden.
Das Gericht (ziemlich weit weg von uns) hat Termin bestimmt und fordert für die Zeugin (unsere mdj. Mandantin) einen relativ hohen Zeugenauslagenvorschuss bzw. eine Zeugenauslagenverzichtserklärung.
Nun fragte uns die Mutter unserer Mandantin, wie sich denn das mit den Auslagen (Reisekosten) genau verhält. Sie würde ja ihre Tochter (die mdj. Klägerin, die als Zeugin vernommen wird) zum Termin fahren. Also würden ja ihr und nicht ihrer Tochter die Reisekosten entstehen. Wenn sie die Auslagenverzichtserklärung unterschreibt - denn den Auslagenvorschuss will sie ja auch nicht unbedingt einzahlen - kann sie dann bei der Kostenfestsetzung als gesetzliche Verterin der Klägerin trotzdem Auslagen geltend machen, wenn sie den Prozess gewinnt?
Leider konnte ich ihr diese Frage nicht so richtig beantworten und frage hier nach eurer Meinung
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#2
28.01.2011, 12:24
Also ich seh das so.. Wenn die Zeugin die Auslagenverzichtserklärung unterschrieben hat, kannst du deren Auslagen auch nicht mehr im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend machen. Weil Verzicht ist Verzicht...
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Liesel
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#3
28.01.2011, 13:28
Zeugenauslagen können doch überhaupt nicht im Kofe-Verfahren geltend gemacht werden.
Zuletzt geändert von
Liesel am 28.01.2011, 14:09, insgesamt 1-mal geändert.
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#4
28.01.2011, 14:00
Stimmt...
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#5
28.01.2011, 14:09
Die Reisekosten, die die Mutter der Klägerin hat, können bei einer entsprechenden KGE dann natürlich im KfB mit geltend gemacht werden.
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#6
28.01.2011, 14:18
Die Zeugenauslagen sollten ja auch nich im KFA geltend gemacht, sondern die Parteiauslagen (für die Mutter der mdj. Klägerin). Das is eben so komisch, weil die Klägerin selbst ja Partei und aber auch Zeugin gleichzeitig is ...
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#7
28.01.2011, 14:25
Ohne jetzt in den Kommentar geschaut zu haben - ich kann mir nicht vorstellen, daß eine Partei gleichzeitig Zeuge sein kann. Ich erinner mich an ne Sache, wo der vertretende Vater gehört werden sollte, das ging m.E. auch nicht.
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#8
28.01.2011, 14:33
Da bin ich auch schon drüber gestolpert, AB. Wenn, müßte das doch eine Parteieinvernahme sein. Partei und Zeugin schließt sich m.E. aus.
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#9
28.01.2011, 14:45
Die Klägerin ist minderjährig und noch nicht prozessfähig. Deshalb kann sie nur als Zeuge und eben nicht als Partei vernommen werden. Das Gericht führt als Nachweis "Zöller - Geimer/Greger, ZPO, 28. Aufl. vor § 445 Rn. 2; Musielak-Huber, ZPO, 7. Aufl. § 373 Rn. 8" an.
Mir war das auch neu ...
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#10
28.01.2011, 14:57
Hmpf. Steht tatsächlich so im Zöller. Es wird an der Prozeßfähigkeit festgemacht. Nur das Vertretungsorgan kann demnach als Partei vernommen werden, und auch nur als Partei 8nicht als Zeuge), die geschäftsunfähige Partei dagegen als Zeuge.