einmalige Veröffentlichung der Liquidation im Bundesanzeiger

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domel 3008
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#1

25.01.2011, 17:26

Hallo,

ich hab letztens meine zweite Veröffentlichung einer Liquidation im elektronischen Bundesanzeiger gemacht und mir ist jetzt erst aufgefallen, dass die Veröffentlichung nur noch einmal und nicht wie bisher dreimal hintereinander gemacht wird. Dies hat mir auch der Bundesanzeiger telefonisch bestätigt. Nun wollte ich das aber irgendwo nachschlagen, um dies meinem Chef vorzeigen zu können, ich find jedoch nichts...

Daher bräuchte ich hierzu eure Hilfe, steht das irgendwo im Gesetz? Die vom Bundesanzeiger sagte mir, das steht im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2479...aber so wie ich das gesehen habe, muss man sich dort anmelden...

für eure Hilfe wäre ich dankbar
Angie
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#2

25.01.2011, 17:44

Es ist tatsächlich nur noch einmal zu veröffentlichen. § 65 Abs. 2 GmbHG, Kommentar z. B. Baumbach/Hueck. Becksche Kurz-Kommentare.
Gesetzesänderung zum 01.09.2009.
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Lena
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#3

25.01.2011, 19:29

domel 3008 hat geschrieben:Daher bräuchte ich hierzu eure Hilfe, steht das irgendwo im Gesetz?
Ja, § 65 GmbHG - also an genau gleicher Stelle wo das auch vorher mit der dreimaligen Veröffentlichung stand. Geändert wurde am 1.9.2009.
domel 3008 hat geschrieben:Die vom Bundesanzeiger sagte mir, das steht im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2479...aber so wie ich das gesehen habe, muss man sich dort anmelden...
Das Bundesgesetzblatt hat jeder Notar im Büro (ist ja schließlich eine Pflichtpublikation).
Und die neusten Gesetzestexte sollten eigentlich auch in jedem Büro stehen - oder kann man ja im Internet nachlesen (zb unter http://www.gesetze-im-internet.de" target="blank)
Liebe Grüße
Lena

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domel 3008
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#4

25.01.2011, 20:45

aber direkt im Gesetz zu § 65 GmbHG steht aber nicht drin, dass nur einmal veröffentlicht werden muss.
und ich glaube wir haben auf Arbeit gar kein neueres Exemplar eines Kommentars zum GmbHG, da wir dies nicht so häufig benötigen. :(
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domel 3008
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#5

26.01.2011, 15:05

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kann mir denn keiner helfen? ich muss das meinem chef vorzeigen können, dass es nur noch einmal veröffentlich wird...
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Lena
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#6

26.01.2011, 19:02

Hat du dir den Gesetzestext mal angeguckt?
Da steht jetzt: Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

Vor dem 1.9.2009 stand in der alten Fassung: (2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

Da braucht man keinen Kommentar für...
Liebe Grüße
Lena

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domel 3008
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#7

27.01.2011, 20:47

ohhh...danke schön. das wusste ich nicht, ich hatte mir nur die neue Fassung angeschaut und daraus wurde das ja nicht deutlich...
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