Ich hab mal eine Frage an Euch:
Ich habe gehört, dass wenn jemand seine Unterhaltspflicht verletzt, kann man beim Amt dessen Personalausweis "sperren" lassen für eine Verlängerung.
Sofern dann der Schuldner - irgendwann - seinen Personalausweis verlängern bzw. erneuern lassen will, soll dieses eben aufgrund der Sperre nicht möglich sein.
Es soll dann det Gläubiger(-anwalt) "gehört", dass eben der Schuldner seinen Perso verlängern/erneuern lassen will. Der Gläubiger(-anwalt) wird natürlich dem nicht zustimmen bzw. nur gegen eine entsprechende Zahlung des Unterhalts bzw. einer entsprechenden Rate die Verlängerung nur für einen sehr viel kürzeren Zeitraum "bewillingen".
Habt Ihr von einem solchen Sperrvermerk schon einmal gehört oder habt Ihr sowas auch schon einmal selbst vorgenommen?
Falls ja, würd ich mich über Infos richtig doll freuen Könnte für mich bzw. eine meiner Vollstreckungsakten ggfls. sehr interessant sein.
Frage wegen Unterhaltspflichtverletzung
- Pepples
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Nein, auch nicht. Ich wüsste auch nicht, was das Eine mit dem Anderen zu tun haben sollte bzw. inwieweit das jemanden zur Zahlung bewegen sollte, der wahrscheinlich eh kein Geld hat.
Mich würde interessieren, wo Du das "gehört" hast.
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Ich kenn das aus dem strafrechtlichen Bereich. Die Staatsanwaltschaft hat bei Steuerstraftaten die Möglichkeit, den Reisepass einzuziehen bzw. einem Antrag auf Ausstellung des Reisepasses nicht entsprochen wird, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Steuerpflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen entzieht, indem er ins Ausland geht. Das hatten wir schon mal. Das geht sogar, wenn das Strafverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist.
Die Unterhaltspflichtverletzung ist ja auch ein eigener Straftatbestand (§ 170 StGB). Auch hier besteht die Möglichkeit der Passentziehung.
Schau mal hier:
http://www.bundespolizei.de/nn_252054/D" target="blank ... passg.html
Ich habe zum PassG leider keinen Kommentar, aber bei Unterhaltspflichtverletzung greift der Absatz 5. Ob das auch für den Personalausweis gilt, finde ich jetzt nicht auf die Schnelle.
Die Unterhaltspflichtverletzung ist ja auch ein eigener Straftatbestand (§ 170 StGB). Auch hier besteht die Möglichkeit der Passentziehung.
Schau mal hier:
http://www.bundespolizei.de/nn_252054/D" target="blank ... passg.html
Ich habe zum PassG leider keinen Kommentar, aber bei Unterhaltspflichtverletzung greift der Absatz 5. Ob das auch für den Personalausweis gilt, finde ich jetzt nicht auf die Schnelle.
- Adora Belle
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Kannst Du den Link bitte noch reparieren? Der ist unvollständig.
Ich nehme an, es geht um § 7 Abs. 1 Ziffer 5? Interessant, den kannte ich noch nicht. Allerdings denke ich nicht, daß ein (Unterhalts-)Gläubiger da ein Antragsrecht hat. Zudem geht es um den Paß, Hintergrund dort ist ja die Ausreisemöglichkeit.
Für einen Perso gibt es in § 6 Abs. 7 PersonalausweisG die entsprechende Regelung, daß im Einzelfall angeordnet werden kann, daß der Ausweis nicht zur Ausreise berechtigt. Auch hier - sowas kann man evtl anregen, aber ein Antragsrecht oder einen Anspruch des Gläubigers sehe ich da nicht. Und erteilt werden muß der Perso trotzdem, schließlich gibt es eine Perso-Pflicht. Ich sehe auch den praktischen Nutzen für den Gläubiger nicht so ganz.
Ich nehme an, es geht um § 7 Abs. 1 Ziffer 5? Interessant, den kannte ich noch nicht. Allerdings denke ich nicht, daß ein (Unterhalts-)Gläubiger da ein Antragsrecht hat. Zudem geht es um den Paß, Hintergrund dort ist ja die Ausreisemöglichkeit.
Für einen Perso gibt es in § 6 Abs. 7 PersonalausweisG die entsprechende Regelung, daß im Einzelfall angeordnet werden kann, daß der Ausweis nicht zur Ausreise berechtigt. Auch hier - sowas kann man evtl anregen, aber ein Antragsrecht oder einen Anspruch des Gläubigers sehe ich da nicht. Und erteilt werden muß der Perso trotzdem, schließlich gibt es eine Perso-Pflicht. Ich sehe auch den praktischen Nutzen für den Gläubiger nicht so ganz.
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Möglich, dass ich das falsch verstanden habe und es um den Reisepass ging. Eigentlich bin ich mir aber sicher, dass es sich um den Perso gehandelt hat. Reisepass macht für's internationale Ausland aber mehr Sinn. Perso reicht für Europa.
Natürlich vermutlich nur diejenigen interessant, die eben sich und ihr Geld was sie nicht für Unterhaltszahlungen hergeben wollen, ins Ausland "verfrachten" möchten. Diejenigen, die eh' kein Geld haben, bei denen nutzt Perso/Reisepasssperre eh nix.
Natürlich vermutlich nur diejenigen interessant, die eben sich und ihr Geld was sie nicht für Unterhaltszahlungen hergeben wollen, ins Ausland "verfrachten" möchten. Diejenigen, die eh' kein Geld haben, bei denen nutzt Perso/Reisepasssperre eh nix.
Lg,
Manulein
Manulein
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Ja, der Link bezog sich auf § 7 Abs. 1 Ziffer 5 PassGAdora Belle hat geschrieben:Kannst Du den Link bitte noch reparieren? Der ist unvollständig.
Ich nehme an, es geht um § 7 Abs. 1 Ziffer 5? Interessant, den kannte ich noch nicht. Allerdings denke ich nicht, daß ein (Unterhalts-)Gläubiger da ein Antragsrecht hat. Zudem geht es um den Paß, Hintergrund dort ist ja die Ausreisemöglichkeit.
Für einen Perso gibt es in § 6 Abs. 7 PersonalausweisG die entsprechende Regelung, daß im Einzelfall angeordnet werden kann, daß der Ausweis nicht zur Ausreise berechtigt. Auch hier - sowas kann man evtl anregen, aber ein Antragsrecht oder einen Anspruch des Gläubigers sehe ich da nicht. Und erteilt werden muß der Perso trotzdem, schließlich gibt es eine Perso-Pflicht. Ich sehe auch den praktischen Nutzen für den Gläubiger nicht so ganz.
Der Einzug des Personalausweises ist ja eigentlich relativ witzlos, der Reisepass ist wichtiger. Damit verhindert man, dass der Unterhaltsgläubiger sich ins Ausland absetzt, was ja bei hohen Schulden oder bei regelmäßig zu leistenden Zahlungen relativ oft passiert.
Der Unterhaltsgläubiger kann es zumindest mal bei der Staatsanwaltschaft anregen. Strafanzeige würde ich so oder so erstatten, wenn es nicht gerade um Peanuts geht. Ein Strafverfahren ist für den Unterhaltsschuldner auch deutlich unangenehmer als der Gerichtsvollzieher.
Wenn der Schuldner das Geld also hat, aber einfach nicht zahlen will oder sich mit Tricks seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen will, dann sollte man Strafanzeige erstatten und dabei den Einzug des Reisepasses anregen. Das ist für den Gläubiger doppelt unangenehm - Strafverfahren an der Backe und keine Urlaubsreisen mehr.