Adora Belle hat geschrieben:Kannst Du den Link bitte noch reparieren? Der ist unvollständig.
Ich nehme an, es geht um § 7 Abs. 1 Ziffer 5? Interessant, den kannte ich noch nicht. Allerdings denke ich nicht, daß ein (Unterhalts-)Gläubiger da ein Antragsrecht hat. Zudem geht es um den Paß, Hintergrund dort ist ja die Ausreisemöglichkeit.
Für einen Perso gibt es in § 6 Abs. 7 PersonalausweisG die entsprechende Regelung, daß im Einzelfall angeordnet werden kann, daß der Ausweis nicht zur Ausreise berechtigt. Auch hier - sowas kann man evtl anregen, aber ein Antragsrecht oder einen Anspruch des Gläubigers sehe ich da nicht. Und erteilt werden muß der Perso trotzdem, schließlich gibt es eine Perso-Pflicht. Ich sehe auch den praktischen Nutzen für den Gläubiger nicht so ganz.
Ja, der Link bezog sich auf § 7 Abs. 1 Ziffer 5 PassG
Der Einzug des Personalausweises ist ja eigentlich relativ witzlos, der Reisepass ist wichtiger. Damit verhindert man, dass der Unterhaltsgläubiger sich ins Ausland absetzt, was ja bei hohen Schulden oder bei regelmäßig zu leistenden Zahlungen relativ oft passiert.
Der Unterhaltsgläubiger kann es zumindest mal bei der Staatsanwaltschaft anregen. Strafanzeige würde ich so oder so erstatten, wenn es nicht gerade um Peanuts geht. Ein Strafverfahren ist für den Unterhaltsschuldner auch deutlich unangenehmer als der Gerichtsvollzieher.
Wenn der Schuldner das Geld also hat, aber einfach nicht zahlen will oder sich mit Tricks seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen will, dann sollte man Strafanzeige erstatten und dabei den Einzug des Reisepasses anregen. Das ist für den Gläubiger doppelt unangenehm - Strafverfahren an der Backe und keine Urlaubsreisen mehr.