Schenkundvertrag mit Leibrente

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julinda
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#1

16.05.2018, 09:21

Hallo zusammen,

Ich hoffe, einer von euch kann mir bei folgender Fallkonstellation weiterhelfen:

M ( 74 Jahre alt) möchte eine ihr gehörende Immobilie an T verschenken; sich im Schenkungsvertrag / im Grundbuch jedoch eine monatlich zu zahlende Leibrente „sichern" lassen.

Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 200.000,00 €. Die Höhe der monatlich zu zahlenden Leibrente ist (noch) unbekannt.

Für die Bestimmung des Geschäftswerts ist doch zunächst die Summe der Gegenleistungen (die Leibrente) zu ermitteln, oder?

Da die monatliche Höhe der Leibrente nicht bekannt ist, müsste doch über § 52 Abs. 5 als Jahreswert 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstandes (hier des Grundstücks) = 10.000,00 € angenommen werden, sodass sich folgende Berechnung der Leibrente ergeben würde:
10.000,00 € x 5 = 50.000,00

Würdet ihr mir hier zustimmen?

Da der Wert der Gegenleistung somit geringer ist als der Verkehrswert, ist dann doch als Geschäftswert gem. § 47 Satz 3 der höhere Verkehrswert des Grundstücks mit 200.000,00 € anzusetzen, oder?

Vielen Dank für eure Mithilfe!
Segelhoernchen
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#2

16.05.2018, 12:23

Ich gehe mal davon aus, dass die Leibrente bis zur Beurkundung bekannt ist; daher kann hinsichtlich der Wertermittlung m. E. nicht auf die 5 %-Regel abgestellt werden.

Aber bei einem Verkehrswert von 200.000,00 € gehe ich nicht davon aus, dass der Wert der Gegenleistung (5-facher Jahreswert der Leibrente) höher sein wird; die monatliche Leibrente müsste dann mehr wie 3333 € sein :kopfkratz

daher kann dann bei der KR von 200.000,00 € ausgegangen werden.

Da es sich hier aber nicht um einen Kaufvertrag handelt, ist der "Werteparagraph" m. E. § 46 :lol:
Martin Filzek
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#3

16.05.2018, 12:28

julinda hat geschrieben:Hallo zusammen,

Ich hoffe, einer von euch kann mir bei folgender Fallkonstellation weiterhelfen:

M ( 74 Jahre alt) möchte eine ihr gehörende Immobilie an T verschenken; sich im Schenkungsvertrag / im Grundbuch jedoch eine monatlich zu zahlende Leibrente „sichern" lassen.

Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 200.000,00 €. Die Höhe der monatlich zu zahlenden Leibrente ist (noch) unbekannt.

Für die Bestimmung des Geschäftswerts ist doch zunächst die Summe der Gegenleistungen (die Leibrente) zu ermitteln, oder?

Ja

Da die monatliche Höhe der Leibrente nicht bekannt ist, müsste doch über § 52 Abs. 5 als Jahreswert 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstandes (hier des Grundstücks) = 10.000,00 € angenommen werden, sodass sich folgende Berechnung der Leibrente ergeben würde:
10.000,00 € x 5 = 50.000,00

Würdet ihr mir hier zustimmen?

Nein. § 52 V kommt nur hilfsweise in Frage, wenn sich der Wert sonst nicht genauer ermitteln lässt. Die Beteiligten müssten nach § 95 GNotKG die nötigen Wertangaben zur Höhe der Leibrente noch machen, wahrscheinlich wird sie doch auch in den Vertrag und für die Grundbucheintragung noch genauer aufgenommen und genannt werden, so dass sie spätestens dann feststeht, und somit für eine Wertschätzung nach § 95 V kein Raum ist.

Da der Wert der Gegenleistung somit geringer ist als der Verkehrswert, ist dann doch als Geschäftswert gem. § 47 Satz 3 der höhere Verkehrswert des Grundstücks mit 200.000,00 € anzusetzen, oder?

Ja, § 97 III für alle Austasuchverträge regelt, dass der höhere Wert von zwei Leistungen, die ausgetauscht werden, maßgebend ist. Auch bei Kaufverträgen ist in § 47 ist vorgesehen, dass der Kaufpreis und sonstige Gegenleistungen des Erwerbers dem Verkehrswert, den der Verkäufer als Leistung erbringt, gegenüber zu stellen sind, und der höhere Wert jeweils den Geschäfswert bildet. Hier für die Schenkung bzw. Übertragung ist natürlich § 97 III ausreichend.

Vielen Dank für eure Mithilfe!
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julinda
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#4

18.05.2018, 10:23

Vielen Dank für eure Mithilfe!!
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