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- 08.06.2017, 13:30
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Antrag nach § 850f ZPO
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Antrag nach § 850f ZPO
Hallo, wir haben für einen Schuldner einen Beschluss erlangt, dass ihm der unpfändbare Betrag höher gesetzt wurde. Nun hat der Schuldner nach Antragstellung den Arbeitgeber gewechselt und wir erhielten den Beschluss mit dem alten Arbeitgeber. Wie verhält sich dass, wenn der Gläubiger versucht nochma...
- 07.03.2017, 14:26
- Forum: RA-Micro Forum
- Thema: Aufbewahrungsfrist Akten u. AKs
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Re: Aufbewahrungsfrist Akten u. AKs
(§ 50 Abs. 1 BRAO). Diese Handakten hat der Rechtsanwalt auf die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Die gesetzliche Verpflichtung erlischt je- doch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Em pfang z...
- 10.11.2016, 12:22
- Forum: Insolvenz
- Thema: Schuldurkunden nach § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO
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Re: Schuldurkunden nach § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO
Genügt die Insolvenzmasse zwar zur Kostendeckung des Insolvenzverfahrens, nicht aber zur Erfüllung der nach Eröffnung entstandenen Masseverbindlichkeiten, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Aus der noch vorhandenen Insolvenzmasse hat der Insolvenzver...
- 07.11.2016, 15:23
- Forum: Insolvenz
- Thema: Vergütungsantrag IK-Verfahren
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Re: Vergütungsantrag IK-Verfahren
Hallo Patricia
in den IK Verfahren wurde bei bestehender Masse 15 % des Bestandes errechnet. Jetzt darf der Insolvenzverwalter bei Masse 40 % berechnen. Hier natürlich immer unter Berechnung der MIndestgebühr, welche er erhält. Wenn diese höher ist, dann natürlich die Mindestgebühr.
in den IK Verfahren wurde bei bestehender Masse 15 % des Bestandes errechnet. Jetzt darf der Insolvenzverwalter bei Masse 40 % berechnen. Hier natürlich immer unter Berechnung der MIndestgebühr, welche er erhält. Wenn diese höher ist, dann natürlich die Mindestgebühr.
- 07.11.2016, 15:20
- Forum: Insolvenz
- Thema: Antrag auf Einstellung Inso-verfahren
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Re: Antrag auf Einstellung Inso-verfahren
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren (1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und ...
- 07.11.2016, 15:16
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Forderungsbezeichnung Kontopfändung Girovertrag
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Re: Forderungsbezeichnung Kontopfändung Girovertrag
Durch eine allgem. Kto.-Pfändung sind sämtliche Konten des Schuldners - somit auch Sparkonten - gepfändet. Einer genauen Bezeichnung des Kontos / der Kto.Nummer bedarf es nicht. Grundsätzlich sollte bei einer Kto.-Pfändung im PfÜB auch die Bestimmung enthalten sein, daß der Schuldner etwaige Sparbüc...
- 07.11.2016, 15:08
- Forum: Insolvenz
- Thema: Schuldurkunden nach § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO
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Re: Schuldurkunden nach § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO
Hallo Samsa, Zwangsvollstreckung geht auch in der Insolvenz Bei der Beurteilung der Einzelzwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren sind verschiedene Zeitpunkte und Rechtstellungen zu beachten. Als Einzelzwangsvollstreckung werden Maßnahmen bezeichnet, die von einem Gläubiger im Rahmen der Vollstrec...
- 07.11.2016, 15:03
- Forum: Insolvenz
- Thema: Schuldurkunden nach § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO
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Re: Schuldurkunden nach § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO
Hallo Samsa, Zwangsvollstreckung geht auch in der Insolvenz Bei der Beurteilung der Einzelzwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren sind verschiedene Zeitpunkte und Rechtstellungen zu beachten. Als Einzelzwangsvollstreckung werden Maßnahmen bezeichnet, die von einem Gläubiger im Rahmen der Vollstrec...
- 29.04.2016, 13:26
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Wegnahme / Pfändung von Sachen
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Re: Wegnahme / Pfändung von Sachen
Es ist Pflicht die neuen Formulare zu benutzen. Die Herausgabe der Sachen musst Du unter E4 ankreuzen und kurz verweisen auf die Herausgabesachen die genau im Titel bezeichnet sind. Die neuen Formulare bekommst Du aus dem Internet.
- 29.04.2016, 11:55
- Forum: Insolvenz
- Thema: RA-Geb. Inso-Anmeldung/Erstattungsanspr. nach Versagung RSB
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Re: RA-Geb. Inso-Anmeldung/Erstattungsanspr. nach Versagung
da die Insolvenz versagt wurde, blühen alle Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind neu auf § 299 InsO. Es können somit die neuen Forderungen mit den alten Forderungen vollstreckt werden. Die Zinsen werden dann auch weiter berechnet. Es handelt sich nicht um ein Partei...