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- 27.04.2010, 19:16
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- Thema: sof. Beschwerde KFB - zust. Gericht?
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Re: sof. Beschwerde KFB - zust. Gericht?
Hallo, also ich fang einfach mal an: 1) Ich würde mal Beschwerde, hilfsweise Erinnerung gegen den KFB einlegen. Mach ich auch immer so. Das Gericht sucht sie das "Passende" raus. Die sollen schließlich auch was tun. :D 2.) Die Beschwerde legst du beim LG ein, also bei dem Gericht, dass KFB...
- 16.04.2010, 18:21
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- Thema: Verzug ja oder nein?
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Re: Verzug ja oder nein?
Da stimme ich zu.Adora Belle hat geschrieben:Du brauchst bei Verkehrsunfällen keinen Verzug, weil die RA-Kosten Teil des ersatzfähigen Schadens sind. Fraglich wäre nur, ob die Kosten hier vor Zahlung entstanden sind - dann muß die Gegenseite sie auch erstatten.
- 16.04.2010, 18:18
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Vollziehung eines Arrestbefehls
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Re: Vollziehung eines Arrestbefehls
Am Einfachsten ist die Zustellung, wenn du den Arrestbefehl direkt an den Gerichtsvollzieher übergibst und der soll umgehend zustellen. Ich hab das schon so gemacht, dass ich GVZ ausfindig gemacht habe, der zuständig ist, den angerufen und ihm alles erklärt habe und ihm das dann alles persönlich geb...
- 15.04.2010, 12:24
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Gebühren Vollstreckungsabwehrklage mit einstweilige Einstell
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Re: Gebühren Vollstreckungsabwehrklage mit einstweilige Einstell
Mein ich, ja.
Eine Gebühr entsteht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage hier nicht extra, weil der Antrag grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr 3100 abgegolten ist. Außer du hast extra mündliche Verhandlung wegen der Einstellungsfrage bzw. des Einstellungsantrages.
Eine Gebühr entsteht im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage hier nicht extra, weil der Antrag grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr 3100 abgegolten ist. Außer du hast extra mündliche Verhandlung wegen der Einstellungsfrage bzw. des Einstellungsantrages.
- 14.04.2010, 18:43
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Gebühren Vollstreckungsabwehrklage mit einstweilige Einstell
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Re: Gebühren Vollstreckungsabwehrklage mit einstweilige Einstell
Na, da wollte ich eigentlich was dazu schreiben, war aber zu schnell.
Für den Antrag auf einstweilige Einstellung ZV bekommst du keine eigene Gebühr.
Für den Antrag auf einstweilige Einstellung ZV bekommst du keine eigene Gebühr.
- 14.04.2010, 18:42
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Gebühren Vollstreckungsabwehrklage mit einstweilige Einstell
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Re: Gebühren Vollstreckungsabwehrklage mit einstweilige Einstell
Badeschlappe26 hat geschrieben:Du rechnest doch ganz normal mit 3100 und 3104 ab. Ist doch ein normales Klageverfahren - auch wenn "Vollstreckungsabwehr-" davor steht.
Ob der Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV jetzt allerdings was extra auslöst, weiß ich nicht.
- 09.04.2010, 18:48
- Forum: Rechtsanwaltsfachangestellten-Ausbildung
- Thema: Musterschreiben für Entbindungserklärung vor Gericht...
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Re: Musterschreiben für Entbindungserklärung vor Gericht...
Nun, ich würde mal sagen, Vater bleibt ja Kläger. Und wenn die Tochter im Termin mit schriftlicher Vollmacht vom Vater auftaucht, dass sie berechtigt ist, den Termin bzw. die Termine für ihn wahrzunehmen, dann meine ich, reicht das. Du könntest natürlich höchst vorsorglich beantragen, den Kläger von...
- 23.03.2010, 19:36
- Forum: Rechtsanwaltsfachangestellten-Ausbildung
- Thema: Gebühr für Vertretung im Einspruchsverfahren?
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Re: Gebühr für Vertretung im Einspruchsverfahren?
Du bekommst nunmehr halt insgesamt eine 1,2 Terminsgebühr. Für das VU gibt es extra dann nichts.
Also 1,3 VG + 1,2 TG
Also 1,3 VG + 1,2 TG
- 03.03.2010, 19:35
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Frage zur Kostenrechnung des Gerichts in einer Strafsache
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Re: Frage zur Kostenrechnung des Gerichts in einer Strafsache
Also, für mich hören sich die Ausführungen des Bezirksrevisors nachvollziehbar an. Ich würde sagen, das geht in Ordnung.
- 24.02.2010, 13:05
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Beweisverfahren Einigung mit einem Gegner
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Re: Beweisverfahren Einigung mit einem Gegner
Natürlich. Und nicht vergessen, im selbständigen Beweisverfahren gibt es eine 1,5 Einigungsgebühr (trotz gerichtlicher Anhängigkeit eines Verfahrens).