Ja aber der Antrag muss nach §321 II binnen zwei Wochen gestellt werden.Feldhamster hat geschrieben: ↑08.01.2019, 16:37
Das kann er nachholen bzw. nachträglich beantragen, wenn ich z.B. das folgende Urteil richtig verstanden habe:
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- 08.01.2019, 17:25
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: KfA Zwischenstreit
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Re: KfA Zwischenstreit
- 02.01.2019, 13:05
- Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
- Thema: Löschung Rückauflassungsvormerkung und Wohnungsrecht
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Re: Löschung Rückauflassungsvormerkung und Wohnungsrecht
Dann würde ich mal beim GBA anrufen und nachfragen wie der zuständige Rpfl. die Sache sieht. Wenn hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des Anspruches (auch dem GBA) nichts bekannt ist, wird eine Löschungsbewilligung (+Erbnachweis gem. §35 GBO) erforderlich sein. Denn dann wird man die Grundbuchunr...
- 02.01.2019, 11:12
- Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
- Thema: Löschung Rückauflassungsvormerkung und Wohnungsrecht
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Re: Löschung Rückauflassungsvormerkung und Wohnungsrecht
Dieser "bedingte Anspruch auf Rückübertragung" wird in der Urkunde wohl noch genauer beschrieben sein. Diese Beschreibung braucht man um abschätzen zu können, ob die Vormerkung durch den Tod der A erloschen ist und damit die Grundbuchberichtigung möglich ist oder eine Bewilligung der Erben...
- 02.01.2019, 10:21
- Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
- Thema: Löschung Rückauflassungsvormerkung und Wohnungsrecht
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Re: Löschung Rückauflassungsvormerkung und Wohnungsrecht
Das lässt sich aufgrund des Sachverhaltes nicht beantworten. Dafür ist regelmäßig Kenntnis vom Wortlaut der Eintragungsbewilligung erforderlich. In welchem Gemeinschaftsverhältnis wurde die Vormerkung eingetragen? Sofern Gesamtgläubigerschaft gem. §428 BGB besteht müsste die Bewilligung des B ausrei...
- 21.12.2018, 14:31
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Re: Flucht in die Säumnis
Dafür braucht man auch keinen Kommentar. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz. Inn Nr. 3105 Abs. 2 VV RVG steht eindeutig, dass §333 ZPO nicht entsprechend anzuwenden ist.
- 17.12.2018, 12:00
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- Thema: Anrechnung nach welchem Wert?
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Re: Anrechnung nach welchem Wert?
Da es hier keinen Gebührensprung gibt, ist es egal. Aber richtigerweise wäre nach dem Klagewert anzurechnen 8.472,73 €. Sind jetzt nur etwas über 100,00 € Unterschied, aber wenn hier ein Gebührensprung wäre, wäre das durchaus relevant. Es ist immer nur nach dem Wert auf die Verfahrenskosten anzurec...
- 17.12.2018, 11:08
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Re: Anrechnung nach welchem Wert?
Im KAA ist die Anrechnung der hälftigen GG nach dem Streitwert: 8.587,30€ erforderlich.
- 17.12.2018, 10:04
- Forum: RVG ab 1.8.2013
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Re: Streitwert sofortige Beschwerde
Gegen die vorläufige Festsetzung ist die Beschwerde unzulässig
- 14.12.2018, 15:03
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Re: Abtretung von DM Geschäftsanteilen
Letzteres, §1 EGGmbHG
- 14.12.2018, 11:08
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Re: Mahnverfahren, Klage, Beschwerde
Mir fällt gerade auf, dass du die TG wohl nicht gegen die Staatskasse geltend machen kannst, da sich das Anerkenntnis nur auf den Teil bezieht für den keine PKH bewilligt wurde. Wenn also kein Termin stattgefunden hat, gibt es auch keine TG aus der Staatskasse. Hinsichtlich der EG ist zudem fraglich...