Nein.
Ein Fortsetzungsauftrag nach Ermittlung des Wohnsirz des Schuldners stellt keine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar.
Ebenso.Notariatsoldie hat geschrieben: ↑12.01.2023, 17:12Das Original würde ich dem Gericht nicht zusenden, sondern eine Ausfertigung mit dem Hinweis, dass eine Ausfertigung dem Original gleichkommt. Nur letztwillige Verfügungen sind dem Gericht im Original einzureichen. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ist keine letztwillige Verfügung.
Nein.