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- 11.03.2011, 09:35
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Abrechnung Nachbarschaftsstreit!
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Re: Abrechnung Nachbarschaftsstreit!
Also ich hätte jetzt schon angenommen, dass es sich um eine Angelegenheit ohne bestimmten Geschäftswert handelt, schließlich können wir keinen liefern. Entsprechend hätte ich den Regelstreitwert der KostO entnommen. Ansonsten bleibt halt wirklich nur, sämtliche Teilangelegenheiten mit einem eigenen ...
- 10.03.2011, 17:54
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Streitwert Aufgebotsverfahren verlorene Grundschuld
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Re: Streitwert Aufgebotsverfahren verlorene Grundschuld
Da der Streitwert für eine Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld sich nach 20 % des Nominalwerts des Grundpfandrechts bemisst, dürfte dies wohl auch auf die Neuvalutierung anzuwenden sein. Ich würde also 20.451,67 € als Streitwert nehmen.
- 10.03.2011, 17:48
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: fällt hier eine Terminsgebühr an?
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Re: fällt hier eine Terminsgebühr an?
Meines Erachtens bekommst Du die Terminsgebühr. Auch wenn ich Familienrecht eher selten mache, erinnere ich mich doch dunkel daran, dass das VA-Verfahren zum Verbund des Scheidungsverfahrens gehört. Auch wenn das Verfahren erst nach Scheidungsausspruch erledigt wird, musst Du eine Gesamtabrechnung n...
- 10.03.2011, 17:38
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Geschäftsgebühr / PKH Anrechnung
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Re: Geschäftsgebühr / PKH Anrechnung
Du musst doch bei der PKH-Abrechnung angeben, ob Du Vorschüsse erhalten hast und da zählt natürlich der anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr, die Du bereits vereinnahmt hast, zu. Also ist das entsprechend in der PKH-Abrechnung auch anzurechnen.
- 10.03.2011, 17:35
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Abrechnung Nachbarschaftsstreit!
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Re: Abrechnung Nachbarschaftsstreit!
Da Du keinen Anhaltspunkt hast bzgl. des Werts der Mauer etc. kannst Du entweder schätzen oder den Geschäftswert von 3.000,-- € gem. § 30 II KostO ansetzen. Den würde ich auch nehmen. Der Wert erscheint mir nicht zu hoch (wobei ich nicht weiß wie groß die Mauer ist) und einfacher gehts ja nicht.
- 10.03.2011, 17:27
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Einigungsgebühr im Rahmen der Insolvenz
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Re: Einigungsgebühr im Rahmen der Insolvenz
Der Streitwert für einen Vergleich ist immer der erledigte Wert. Also in dem Fall die Forderung die ihr geltend macht. Es kommt nicht darauf an, ob ihr irgendwelche Beträge erlasst und was schlussendlich gezahlt wird.
- 03.03.2011, 14:50
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Kostengünstigste Prozeßbeendigung
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Re: Kostengünstigste Prozeßbeendigung
Hmmm.....also ganz ehrlich.....ich würde niemals an das Gericht schreiben, das anerkannt wurde. Da kann ich auch direkt ein Anerkenntnisurteil ergehen lassen. Denn wenn ich Pech habe und einen von den besonders "netten" Kollegen auf der Gegenseite, ist das genau das was er beantragen wird.
- 22.02.2011, 14:38
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Vergleichswert = Erledigungswert
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Re: Vergleichswert = Erledigungswert
Vielen lieben Dank für die ganzen Hilfestellungen :thx Ich habe eine etwas ältere Auflage des RVG für Anfänger gefunden und da steht es doch fast genau so drin. Damit kann ich arbeiten und ihn hoffentlich zufrieden stellen. Ich wäre ja immer noch für ne Streitwertfestsetzung für Klarheit...aber naja...
- 22.02.2011, 13:56
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Vergleichswert = Erledigungswert
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Re: Vergleichswert = Erledigungswert
Genau das habe ich meinem Chef vorgeschlagen....Streitwertfestsetzung! Aber er meint nein. Er will nur wissen, wo genau diese Aussage steht "Die Gebühren eines Vergleichs berechnen sich nach dem erledigten Wert." Und obwohl ich weiß, dass es so ist, finde ich genau diesen Satz leider nicht...
- 22.02.2011, 13:21
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Abrechnung außergerichtliche sozialrechtliche Angelegenheit
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Re: Abrechnung außergerichtliche sozialrechtliche Angelegenh
Meiner Meinung nach hast Du Recht. Ihr seid ja nicht vor Erlass des Bescheides tätig gewesen und entsprechend greift 2401 m.E. nicht (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage, VV 2400, 2401 RN. 14).