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- 19.10.2011, 08:07
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- Thema: Haftung nach Kopfteilen
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Re: Haftung nach Kopfteilen
Der Richter des nächsthöheren Gerichts hat den KFB im Beschwerdeverfahren abgeändert. Beschwerdewert über EUR 200
- 19.10.2011, 08:05
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- Thema: Haftung nach Kopfteilen
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Re: Haftung nach Kopfteilen
Das Urteil wurde später nochmal abgeändert. Die KGE lautete anschließend: Kläger zu 1 und Kläger zu 3 tragen die Kosten des Verfahrens. KFA ist bereits vorher gestellt worden. Das gericht hat jetzt unsere Kosten zu 2/3 gegen Erst- und Drittklger festgesetzt. Wir haben zB. 1.000 EUR angemeldet, davon...
- 19.10.2011, 07:35
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- Thema: Haftung nach Kopfteilen
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Haftung nach Kopfteilen
Hallo, folgender Fall: Wir waren in einem Fall Beklagte/Berufungskläger. Es gab 3 Kläger. Der Zweitkläger hat in der Berufung seine Klage zurückgenommen und wir haben erklärt, dass keine Kostenanträge gegen Zweitkläger gestellt werden. In der Berufung haben wir letzendlich gewonnen und Gegenseite mu...
- 10.08.2011, 07:26
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- Thema: Gebühr 5115 VV RVG
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Re: Gebühr 5115 VV RVG
Ja, das ist auch jetzt richtig und habe ich auch verstanden. Ich habe nur versucht, nach einer Erklärung zu suchen, wie die auf die 2-Wochen-Frist kommen bzw. wofür/warum die so gesetzt wurde. Aber wie gesagt, im Gesetz steht es ja auch nicht genauer drin; nur eben, dass es so ist.
- 09.08.2011, 15:39
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- Thema: Gebühr 5115 VV RVG
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Re: Gebühr 5115 VV RVG
unter http://www.burhoff.de" target="blank habe ich zu der Gebühr Nr 4141 VV folgende Ausführungen gefunden: Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist fristgebunden, wenn bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist. Dann muss der Einspruch früher als zwei Woch...
- 09.08.2011, 11:23
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- Thema: Gebühr 5115 VV RVG
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Re: Gebühr 5115 VV RVG
Alles klar. Ich hatte auch im Internet nochmal wg. den Begriffen nachgeschaut - Vertagung und Aussetzung scheinen von der Bedeutung gleich zu sein. Im Straf-und Bußgeldverfahren heißt es aber nur entweder Aussetzung oder Unterbrechung.
- 09.08.2011, 08:43
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- Thema: Gebühr 5115 VV RVG
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Re: Gebühr 5115 VV RVG
also ich glaub dennoch, dass es bei uns eine neue Hauptverhandlung war. In der Ladung steht schon 'Termin zur Hauptverhandlung' und nicht 'Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung'. Zwischen den Terminen lag ein Zeitraum von über 3 Monaten. Nach § 229 StPO darf die Hauptverhandlung bis zu drei Wo...
- 08.08.2011, 14:40
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Re: Gebühr 5115 VV RVG
Ja, hatte mich vorher schon allgemein darüber informiert. Hier hat bereits Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Später sollte noch ein Hauptverhandlungstermin stattfinden, welcher aufgrund der Rücknahme des Einspruchs nicht stattfand. Es war also kein Fortsetzungstermin oÄ. Im Termin ließe sich n...
- 08.08.2011, 14:04
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Re: Gebühr 5115 VV RVG
Mein Problem ist, das Chef darauf gern mal eine Antwort hätte und ich das klären soll. Finde aber nirgendwo Ansätze, was der Gesetzgeber sich mit der 2-Wochen-Frist gedacht hat
- 08.08.2011, 13:54
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Gebühr 5115 VV RVG
Hallo an Alle, ich habe leider wieder einmal eine Frage. Es geht um die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. Im Gesetz steht ja, dass die Gebühr - wenn bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde - nur verdient werden kann, wenn Einspruch/Rechtsmittel früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der ...