Hallo Renofix,
der Titel, der Grundlage der Sicherungshypothek ist, muss gem. § 727 ZPO auf den Insoverwalter umgeschrieben werden und mit Klausel und Unterlagen gem. § 750 Abs.2 ZPO erneut zugestellt werden.
Grüße
S. Geiselamnn
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- 30.04.2010, 19:03
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Sicherungshypothek/Zwangsversteigerung
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- 29.04.2010, 19:27
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Was bedeutet ein Nacherbe im Grundbuch für mich?
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Re: Was bedeutet ein Nacherbe im Grundbuch für mich?
Hallo, Zum Thema Vor- und Nacherbschaft finden Sie was in § 773 ZPO im Kommentar. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist gegen den Vorerben möglich. Allerdings benötigen Sie einen Titel gerichtet gegen den TV, § 748 ZPO. Der Sanierungsvermerk in Abt. II des Grundbuch verlautbart nach aussen...
- 29.04.2010, 19:20
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Zwangsverwaltung
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Re: Zwangsverwaltung
Hallo Bonny, die Zwangsverwaltung ist stärker als der PfüB, § 1124 Abs. 2 BGB. Die laufenden Hausgelder muss der Zwangsverwalter in der RKL 2 des § 10 ZVG befriedigen, die rückständigen Hausgelder aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten beiden Jahren davor müsst ihr mit dem Vorrecht der RKL 2...
- 28.04.2010, 18:44
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Forderungsanmeldung bei Zwangsversteigerung
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Re: Forderungsanmeldung bei Zwangsversteigerung
Hallo Linda, Sie haben zwei Wege. a) entwerde Sicherungszwangshypothek eintragen lassen und diese zum Verfahren anmelden, oder aus dieser beitreten. b) nur mit dem persönlichen Titel beitreten. Eine Anmeldung nur auf Grund des persönlichen Titels ist nicht möglich. Schauen Sie doch mal ins Grundbuch...
- 23.04.2010, 19:47
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Eintragungen der Pfändung der Grundschulden beim Grundbucham
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Re: Eintragungen der Pfändung der Grundschulden beim Grundbucham
Hallo Simona,
da werdet ihr um das Aufgebotsverfahren nicht herum kommen.
Eine eidesstattliche Erklärung reicht für das Grundbuchamt nicht.
S. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Randnummer 1830.
Grüße
S. Geiselmann
da werdet ihr um das Aufgebotsverfahren nicht herum kommen.
Eine eidesstattliche Erklärung reicht für das Grundbuchamt nicht.
S. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, Randnummer 1830.
Grüße
S. Geiselmann
- 21.04.2010, 18:45
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Vollstreckungsabwehrklage DRINGEND!!!
- Antworten: 2
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Re: Vollstreckungsabwehrklage DRINGEND!!!
Hallo turotipse,
§ 108 ZPO beschäftigt sich mit der Art der Sicherheit, sofern das Gericht keine andere Art der SHL bestimmt hat.
Grüße
S. Geiselmann
§ 108 ZPO beschäftigt sich mit der Art der Sicherheit, sofern das Gericht keine andere Art der SHL bestimmt hat.
Grüße
S. Geiselmann
- 21.04.2010, 18:43
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Gläubigerbezeichnung im PfÜb falsch
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Re: Gläubigerbezeichnung im PfÜb falsch
Hallo Mami 1504,
der Schuldner wird vor Erlass des PfüB nicht gehört, § 834 ZPO.
Daher kann er diesen mit der (unbefristeten) Erinnerung gem. § 766 ZPO angreifen.
Grüße
S. Geiselmann
der Schuldner wird vor Erlass des PfüB nicht gehört, § 834 ZPO.
Daher kann er diesen mit der (unbefristeten) Erinnerung gem. § 766 ZPO angreifen.
Grüße
S. Geiselmann
- 20.04.2010, 19:02
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Forderungspfändung, Sicherungshypothek
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Re: Forderungspfändung, Sicherungshypothek
Hallo Lindenrenner, die Sicherungszwanhshypothek ist gem. § 1185 Abs. 1 ZPO eine Buchhypothek. Sie müssen die Forderung und die Hypothek pfänden. Danach müssen sie die Pfändung ins Grundbuch eintragen lassen. Wenn das Zwangsversteigerungsverfahren zu diesem Zeitpunkt schon läuft, muss die Pfändung d...
- 20.04.2010, 18:58
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Vollstreckungsschutzantrag/Vollstreckungsgegenklage? EILT!!!
- Antworten: 4
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Re: Vollstreckungsschutzantrag/Vollstreckungsgegenklage? EILT!!!
Hallo Saskia-Alice,
das Arbeitseinkommen der Schuldnerin ist gem. § 850k ZPO freizugeben.
Der Kindesunterhalt gem. §§ 850k i.V.m. 85ßb Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Kindergeld ist nur pfändbar für das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird.
Also, alles in 850k ZPO packen.
Grüße
Geiselmann
das Arbeitseinkommen der Schuldnerin ist gem. § 850k ZPO freizugeben.
Der Kindesunterhalt gem. §§ 850k i.V.m. 85ßb Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Kindergeld ist nur pfändbar für das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird.
Also, alles in 850k ZPO packen.
Grüße
Geiselmann
- 14.04.2010, 18:34
- Forum: Zwangsvollstreckung
- Thema: Pfändung Kaufpreis beim Notar
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Re: Pfändung Kaufpreis beim Notar
Gepfändet wird - die angebliche Forderung des Schuldners an ... (Drittschuldner) auf Zahlung des Kauspreises für das am ... mit Urkunde ... veräusserte Grundstück... - der angebliche Anspruch des Schuldners als Veräusserer des Grundstücks... an den Notar ... (Drittschuldner) auf Auszahlung des diese...