In § 521 ZPO (Zustellung der Berufungsschrift und -begründung) heißt es in Abs. 2, daß § 277 ZPO entsprechend gilt. Dort heißt es dann in Abs. 3 "Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 beträgt mindestens drei Wochen".
Vielleicht hilft das weiter.
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