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- 04.05.2011, 16:25
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Sozialgerichtliches Verfahren abrechnen
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Re: Sozialgerichtliches Verfahren abrechnen
Und warum wirst du die TG abrechnen? Es gibt tatsächlich noch Gerichte, die setzte die auch in Eilverfahren fest. Meine ich zumindest. Den Überblick zu behalten ist ja aussichtslos. Ich bin auch zu 49% der Ansicht, dass die Gebühr in Eilverfahren entsteht und bin bei jeder Festsetzung wieder hin- u...
- 04.05.2011, 13:40
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Sozialgerichtsverfahren Vergütungsabrechnung Eilt
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Re: Sozialgerichtsverfahren Vergütungsabrechnung Eilt
Antrag an die Behörde (Hauptsacheverfahren): Nr.2400 VV RVG für Tätigkeiten im Widerspruchsverfahren (sofern ihr nicht schon davor tätig ward). Nr.1006 VV RVG (Erledigungsgebühr, durch das Eilverfahren habt ihr ja erreicht, dass der Bescheid im Hauptsacheverfahren zurückgenommen wurden; wird wahrsc...
- 04.05.2011, 12:48
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Sozialgerichtliches Verfahren abrechnen
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Re: Sozialgerichtliches Verfahren abrechnen
Wenn die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber immer erhöht ist, dann ist eine erhöhte Bedeutung gerade der Regelfall in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Die erhöhte Bedeutung wird dann schnell zur durchschnittlichen Bedeutung. Genau so könnte man sagen, dass jedes sozialgerichtliche...
- 04.05.2011, 12:16
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Sozialgerichtliches Verfahren abrechnen
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Re: Sozialgerichtliches Verfahren abrechnen
@Birne: Ja, da fangen die Probleme erst richtig an und man kann stundenlang debattieren. Beispielsweise: Wenn die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber immer erhöht ist, dann ist eine erhöhte Bedeutung gerade der Regelfall in einem sozialgerichtlichen Verfahren. Die erhöhte Bedeutung wird...
- 04.05.2011, 11:48
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Sozialgerichtliches Verfahren abrechnen
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Re: Sozialgerichtliches Verfahren abrechnen
Das mit der Anrechnung ist aber auch eine blöde Angelegenheit: Abgestellt auf den Gesetzestext müsste man die Beratungshilfegebühr auch auf Nr.3103 VV RVG anrechnen. Um es nicht zu machen, müsste man Nr.2503 Abs.2 oder Nr.3103 teleologisch reduzieren bzw. dem Gesetzgeber unterstellen, dass er da ein...
- 04.05.2011, 07:30
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Auslagen Nr. 7000 ff. VV RVG
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Re: Auslagen Nr. 7000 ff. VV RVG
Oh, ich sehe grad - ist keine Geschäftsreise. Dann nicht Ziffer 7006, sondern Auslagenersatz gem. §§ 675, 670 BGB. Kann man denn einen Anspruch nach §§ 675, 670 BGB durchsetzen, wenn das RVG (nach welchem sich die Vergütung ja über § 612 Abs.2 1.Variante BGB richtet) in dieser Konstellation (keine ...
- 04.05.2011, 07:24
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Vorzeitige Beendigung im Sozialverfahren
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Re: Vorzeitige Beendigung im Sozialverfahren
Eigentlich kann das nicht sein: Die Vorbemerkung 3 Abs.2 gilt auch für die Verfahrensgebühr nach Nr.3102 VV RVG. Ihr wurdet beauftragt, eine Klage beim Sozialgericht einzureichen. Allein schon durch diesen Auftrag entsteht eine Verfahrensgebühr. Ein anhängiges Verfahren ist für die Entstehung einer ...
- 28.04.2011, 09:17
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Höhe Einigungsgebühr bei Klagerücknahme
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Re: Höhe Einigungsgebühr bei Klagerücknahme
Greift da nicht Absatz 1 von Nr.1000 VV RVG (Klagerücknahme = Verzicht)? Oder bedeutet "usw." dass neben der Klagerücknahme noch etwas anderes vereinbart wurde? Eigentlich kann ich mir auch nur vorstellen, dass - wenn überhaupt - eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 entsteht. Es kommt ja n...
- 21.04.2011, 13:05
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: vorzeitige beendigung sozialrecht
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Re: vorzeitige beendigung sozialrecht
Hm, ein Gegenstück zu Nr.3101 VV RVG wirst du bei den Betragsrahmengebühren nicht finden. Und wenn nichts besonderes geregelt ist, dann müsste man eigentlich bei den "normalen" Gebühren landen, in eurem Fall also Nr.3103 VV RVG. Ich habe sonst auch an Nr.3406 VV RVG gedacht, aber eigentlic...
- 21.04.2011, 08:50
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Kostenrechnung Sozialrecht
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Re: Kostenrechnung Sozialrecht
Sehe ich auch so - wobei man hier begründen müsste, warum man die Schwellengebühr nach Nr.2400 VV RVG um 10,00 € überschreitet.