@ Liesel:
Ist es nicht so, dass das SG Berlin nur eine Anrechnung nach Nr.2503 Abs.2 RVG ausschließt, wenn sich die Verfahrensgebühr nach Nr.3103 VV RVG bemisst?
Das BayLSG geht ja statt dessen sogar von der Nichtanwendbarkeit von Nr.3103 VV RVG selbst aus.
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- 09.03.2011, 13:35
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Abrechnung Sozialrecht
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- 09.03.2011, 12:31
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Abrechnung Sozialrecht
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Re: Abrechnung Sozialrecht
Wenn bezüglich der anwaltlichen Tätigkeiten im Widerspruchsverfahren Beratungshilfe bewilligt wurde, wird mittlerweile auch die Anwendung von Nr.3102 VV RVG - statt Nr.3103 VV RVG - vertreten (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.11.2010, L 15 B 617/08 SB KO). Die (zerstrittenen) LSG-Se...
- 09.04.2009, 13:42
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: PKH und Kostenausgleichung ?!?!?SOZIALRECHT ....
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Moment, wenn er hier um PKH geht können die Gebühren für das Antrags- und Widerspruchsverfahren nicht mit berücksichtigt werden. Prozesskostenhilfe erfasst - wie der Name schon sagt - nur die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Über die Kosten des Widerspruchsverfahrens wäre nach § 63 SGB X oder na...