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- 19.06.2018, 11:28
- Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
- Thema: Frage zu Kostenhaftung ausgeschiedener Gesellschafter
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Re: Frage zu Kostenhaftung ausgeschiedener Gesellschafter
Das wäre die einzige Möglichkeit, dass eine Beauftragung vor Gesellschafterwechsel vorgenommen wurde. Allerdings dürfte regelmäßig anzunehmen sein, dass der Auftrag mit dem Gesellschafterwechsel nicht aufrechterhalten werden soll. Wenn der Notar die Haftung nicht nachweist steht in #2 schon der zulä...
- 19.06.2018, 10:46
- Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
- Thema: Frage zu Kostenhaftung ausgeschiedener Gesellschafter
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- Zugriffe: 454
Re: Frage zu Kostenhaftung ausgeschiedener Gesellschafter
Wann wurde die geänderte Gesellschafterliste ins HR aufgenommen?
Ggf. denkt der Notar an §16 I GmbHG.
Ggf. denkt der Notar an §16 I GmbHG.
- 15.06.2018, 12:59
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: Teilanerkenntnis- und Versäumnisurteil Terminsgebühr?
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Re: Teilanerkenntnis- und Versäumnisurteil Terminsgebühr?
Wie #4 Wenn ein Teilanerkenntnisurteil nach §307 ZPO ergangen ist und für das Verfahren als solches eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (davon gehe ich mal aus, da später ja noch eine stattgefunden hat) ist eine 1,2 TG entstanden. Jedoch nur nach dem Streitwert in Höhe des Anerkenntnisses....
- 15.06.2018, 11:44
- Forum: Notariat - Fachbereich
- Thema: herrenloses Grundstück
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Re: herrenloses Grundstück
Du müsstest wohl die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Alternativ wäre sonst das Aufgebot des Grundschuldgläubigers denkbar, wenngleich die Ersteres Vorrang haben dürfte.
- 14.06.2018, 14:03
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: PKH Vergütung / Erstattung Gegner
- Antworten: 3
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Re: PKH Vergütung / Erstattung Gegner
natürlich.
Der Mandant hat doch einen Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei bzgl. der Kosten die er seinem RA (bzw. in diesem Fall der Staatskasse über die PKH-Raten) gezahlt hat. Und genau dafür ist die Kostenfestsetzung doch da.
Der Mandant hat doch einen Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei bzgl. der Kosten die er seinem RA (bzw. in diesem Fall der Staatskasse über die PKH-Raten) gezahlt hat. Und genau dafür ist die Kostenfestsetzung doch da.
- 14.06.2018, 09:59
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: Verweisung, sachliche Unzuständigkeit
- Antworten: 5
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Re: Verweisung, sachliche Unzuständigkeit
Was willst du alternativ machen?
Die Klage zurücknehmen und vor dem FamG neu erheben? ; dann entstehen definitiv nicht weniger Kosten (vermutlich aber mehr).
Die Klage zurücknehmen und vor dem FamG neu erheben? ; dann entstehen definitiv nicht weniger Kosten (vermutlich aber mehr).
- 14.06.2018, 09:57
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: KFA Rechtsanwalt mit Begleiter
- Antworten: 18
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Re: KFA Rechtsanwalt mit Begleiter
Beim erneuten Überdenken fällt mir auf, dass die Kosten des Begleiters womöglich als Reisekosten im Sinne des §91 II 1 ZPO zu klassifizieren wären. Womit man sodann tatsächlich wieder bei der Frage der Erstattungsfähigkeit angekommen wäre und sich nicht auf die Frage des Entstehens fokussieren kann....
- 13.06.2018, 16:47
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: Erstattung Fahrtkosten KFa
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Re: Erstattung Fahrtkosten KFa
Die Erstattungsfähigkeit ist gegeben, wenn keine der Ausnahmen bzgl. des RA am Wohnort vorliegen (Inso-Verwalter; Partei mit eigener Rechtsabteilung).
Das bei 800km Entfernung einiges an Reisekosten (vermutlich auch noch Übernachtungskosten) anfallen, liegt in der Natur Sache und ist dann halt so.
Das bei 800km Entfernung einiges an Reisekosten (vermutlich auch noch Übernachtungskosten) anfallen, liegt in der Natur Sache und ist dann halt so.
- 13.06.2018, 12:08
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: Streitwert Arbeitsrecht bei Sonderzahlung
- Antworten: 6
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Re: Streitwert Arbeitsrecht bei Sonderzahlung
s. dazu: LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 1.2.2011 – 5 Ta 189/10, BeckRS 2011, 68232, beck-online
- 12.06.2018, 09:36
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: Arbeitsrecht - Verschiedene Streitwerte
- Antworten: 17
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Re: Arbeitsrecht - Verschiedene Streitwerte
Die 1,0 Einigungsgebühr ist nach dem Streitwert der rechtshängigen Ansprüche (als dem Streitwert des Verfahrens) zu berechnen: Hier also 7.215,00€
ansonsten ist das zutreffend
ansonsten ist das zutreffend