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von DKB
27.11.2018, 16:43
Forum: RVG ab 1.8.2013
Thema: Gebühren nach welchem GW?
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Re: Gebühren nach welchem GW?

Und für die Gerichtskosten ergibt sich das aus § 6 GKG ( Fälligkeit der Kosten mit Eingang bei Gericht ) in Verbindung mit § 40 GKG ( Zeitpunkt der Wertberechnung ist Zeitpunkt der Antragstellung )
von DKB
21.11.2018, 17:48
Forum: Inkasso und Mahnverfahren
Thema: Fristversäumnis Anspruchsbegründung nach Widerspruch gg. MB
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Re: Fristversäumnis Anspruchsbegründung nach Widerspruch gg. MB

Kostenrechtlich steht die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens einer Klagerücknahme gleich ( KV 1211 GKG ).
von DKB
23.08.2018, 20:23
Forum: GKG
Thema: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
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Re: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit

Für die Gerichtskosten haftet im Moment nur der Antragsteller gem. § 22 GKG und da die Kostenentscheidung des Arrestbeschlusses aufgehoben wurde, gibt es bis zu einer neuen Kostenentscheidung ( oder Kostenregelung ) keine Kostenerstattungsansprüche.
von DKB
23.08.2018, 13:23
Forum: GKG
Thema: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
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Re: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit

Im aufgehobenen Beschluss sollte doch aber eine Kostenentscheidung getroffen worden sein, wenn der Arrest verhängt wurde. Im Aufhebungsbeschluss lt. Sachverhalt ja nicht, durch die Aufhebung des ersten Beschlusses fällt dann auch eine dort getroffene Kostenentscheidung weg. Ohne Kostenentscheidung b...
von DKB
22.08.2018, 13:35
Forum: GKG
Thema: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
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Re: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit

Hinsichtlich der Gerichtskosten gab es ja im Arrestbeschluss sicher eine Kostenentscheidung, die vermutlich dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Durch die mittels Gerichtsbeschluss erfolgte Aufhebung des Arrestbeschlusses entfällt auch die Kostenhaftung gem. § 29 Nr. 1 GKG. Es ...
von DKB
21.08.2018, 22:27
Forum: GKG
Thema: Kostenrechnung bei Kostenfestsetzungsantrag in eigener Sache
Antworten: 3
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Re: Kostenrechnung bei Kostenfestsetzungsantrag in eigener S

§ 11 Abs. 2 RVG stellt klar, dass das Verfahren gebührenfrei ( nicht kostenfrei ) ist und die entstandenen Zustellungsauslagen im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden.
Die Bearbeitung soll von der Zahlung des Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden, § 17 GKG.
von DKB
01.08.2018, 13:16
Forum: RVG ab 1.8.2013
Thema: Gerichtskostenerstattung
Antworten: 4
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Re: Gerichtskostenerstattung

Die Rückerstattung von Gerichtskosten erfolgt im Falle der anwaltlichen Vertretung grundsätzlich an den Prozessbevollmächtigten, § 29 Abs. 3, 4 KostVfg. In der Kostenrechnung werden alle von Klägerseite gezahlten Beträge berücksichtigt. Das Innenverhältnis zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigte...
von DKB
30.07.2018, 20:33
Forum: RVG ab 1.8.2013
Thema: Gerichtskosten bei Klage + Widerklage mit Teilanerkenntnis
Antworten: 2
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Re: Gerichtskosten bei Klage + Widerklage mit Teilanerkenntn

Die Gerichtskostenrechnung ist völlig korrekt, Voraussetzung für eine Ermäßigung gem. KV 1211 GKG ist, dass sich der gesamte Verfahrensgegenstand ( also Klage und Widerklage ) durch einen oder mehrere Ermäßigungstatbestände erledigt hat. Vorliegend ist über den Verfahrensteil Klage ein streitiges Sc...
von DKB
19.07.2018, 21:59
Forum: PKH & Co. KG
Thema: PKH-Bewilligung und Vergleichsabschluss
Antworten: 12
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Re: PKH-Bewilligung und Vergleichsabschluss

Leider fehlt hier ein wichtiger Punkt der kumulativen Erfordernisse, damit § 31 Abs. 4 die PKH-Partei vor der Verrechnung des vom Kläger eingezahlten Vorschusses schützt: Das Gericht muss vorher festgestellt haben, dass die Kostenregelung im Vergleich der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung des ...
von DKB
17.07.2018, 13:20
Forum: RVG ab 1.8.2013
Thema: Erledigungserklärung
Antworten: 14
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Re: Erledigungserklärung

KV 1211 Nr. 4 GKG. In Eurem Fall würde dann die gerichtliche Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung folgen, somit Ermäßigung, Rückerstattung von 2.0-Gebühren an Euch, Kostenerstattungsanspruch in Höhe der hälftigen 1.0-Gebühr.