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- 27.11.2018, 16:43
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: Gebühren nach welchem GW?
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Re: Gebühren nach welchem GW?
Und für die Gerichtskosten ergibt sich das aus § 6 GKG ( Fälligkeit der Kosten mit Eingang bei Gericht ) in Verbindung mit § 40 GKG ( Zeitpunkt der Wertberechnung ist Zeitpunkt der Antragstellung )
- 21.11.2018, 17:48
- Forum: Inkasso und Mahnverfahren
- Thema: Fristversäumnis Anspruchsbegründung nach Widerspruch gg. MB
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Re: Fristversäumnis Anspruchsbegründung nach Widerspruch gg. MB
Kostenrechtlich steht die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens einer Klagerücknahme gleich ( KV 1211 GKG ).
- 23.08.2018, 20:23
- Forum: GKG
- Thema: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
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Re: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
Für die Gerichtskosten haftet im Moment nur der Antragsteller gem. § 22 GKG und da die Kostenentscheidung des Arrestbeschlusses aufgehoben wurde, gibt es bis zu einer neuen Kostenentscheidung ( oder Kostenregelung ) keine Kostenerstattungsansprüche.
- 23.08.2018, 13:23
- Forum: GKG
- Thema: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
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Re: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
Im aufgehobenen Beschluss sollte doch aber eine Kostenentscheidung getroffen worden sein, wenn der Arrest verhängt wurde. Im Aufhebungsbeschluss lt. Sachverhalt ja nicht, durch die Aufhebung des ersten Beschlusses fällt dann auch eine dort getroffene Kostenentscheidung weg. Ohne Kostenentscheidung b...
- 22.08.2018, 13:35
- Forum: GKG
- Thema: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
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Re: Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
Hinsichtlich der Gerichtskosten gab es ja im Arrestbeschluss sicher eine Kostenentscheidung, die vermutlich dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Durch die mittels Gerichtsbeschluss erfolgte Aufhebung des Arrestbeschlusses entfällt auch die Kostenhaftung gem. § 29 Nr. 1 GKG. Es ...
- 21.08.2018, 22:27
- Forum: GKG
- Thema: Kostenrechnung bei Kostenfestsetzungsantrag in eigener Sache
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Re: Kostenrechnung bei Kostenfestsetzungsantrag in eigener S
§ 11 Abs. 2 RVG stellt klar, dass das Verfahren gebührenfrei ( nicht kostenfrei ) ist und die entstandenen Zustellungsauslagen im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden.
Die Bearbeitung soll von der Zahlung des Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden, § 17 GKG.
Die Bearbeitung soll von der Zahlung des Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden, § 17 GKG.
- 01.08.2018, 13:16
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: Gerichtskostenerstattung
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Re: Gerichtskostenerstattung
Die Rückerstattung von Gerichtskosten erfolgt im Falle der anwaltlichen Vertretung grundsätzlich an den Prozessbevollmächtigten, § 29 Abs. 3, 4 KostVfg. In der Kostenrechnung werden alle von Klägerseite gezahlten Beträge berücksichtigt. Das Innenverhältnis zwischen Mandant und Prozessbevollmächtigte...
- 30.07.2018, 20:33
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: Gerichtskosten bei Klage + Widerklage mit Teilanerkenntnis
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Re: Gerichtskosten bei Klage + Widerklage mit Teilanerkenntn
Die Gerichtskostenrechnung ist völlig korrekt, Voraussetzung für eine Ermäßigung gem. KV 1211 GKG ist, dass sich der gesamte Verfahrensgegenstand ( also Klage und Widerklage ) durch einen oder mehrere Ermäßigungstatbestände erledigt hat. Vorliegend ist über den Verfahrensteil Klage ein streitiges Sc...
- 19.07.2018, 21:59
- Forum: PKH & Co. KG
- Thema: PKH-Bewilligung und Vergleichsabschluss
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Re: PKH-Bewilligung und Vergleichsabschluss
Leider fehlt hier ein wichtiger Punkt der kumulativen Erfordernisse, damit § 31 Abs. 4 die PKH-Partei vor der Verrechnung des vom Kläger eingezahlten Vorschusses schützt: Das Gericht muss vorher festgestellt haben, dass die Kostenregelung im Vergleich der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung des ...
- 17.07.2018, 13:20
- Forum: RVG ab 1.8.2013
- Thema: Erledigungserklärung
- Antworten: 14
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Re: Erledigungserklärung
KV 1211 Nr. 4 GKG. In Eurem Fall würde dann die gerichtliche Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung folgen, somit Ermäßigung, Rückerstattung von 2.0-Gebühren an Euch, Kostenerstattungsanspruch in Höhe der hälftigen 1.0-Gebühr.