Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG. Als Nachlassgericht ist entweder das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Der Wohnsitz des Erblassers muss nicht mit...