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von Kuko
28.03.2013, 18:20
Forum: Zwangsvollstreckung
Thema: Gleichzeitige Pfändung mehrerer Gläubiger
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Re: Gleichzeitige Pfändung mehrerer Gläubiger

Hm, den Kindl kenn' ich nicht. Im Zöller § 804 Rn. 5 steht auch was davon, dass es auch abweichende Auffassungen gibt ("für analoge Anwendung von § 17 GbO Knoche u. Biersack NJW 2003, 476 sowie MK/Gruber Rn. 33 u. 808 Rn. 48"), aber diese Auffassung scheint sich wohl nicht durchgesetzt zu ...
von Kuko
26.03.2013, 19:19
Forum: Zwangsvollstreckung
Thema: Gleichzeitige Pfändung mehrerer Gläubiger
Antworten: 5
Zugriffe: 847

Re: Gleichzeitige Pfändung mehrerer Gläubiger

Hmm, auf welche Kommentierung zu § 827 ZPO beziehst Du dich? Im Zöller wird bei § 827 ZPO Rn. 8 auf die Kommentierung bei § 808 ZPO Rn. 25 verwiesen, und dort steht wieder, dass bei Vorliegen mehrerer Pfädnungsaufträge der Gerichtsvollzieher nach § 168 Nr. 1 GVGA die Pfändungsaufträge als gleichzeit...
von Kuko
26.03.2013, 19:08
Forum: RVG bis 31.7.2013
Thema: Beratungskosten abrechnen
Antworten: 7
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Re: Beratungskosten abrechnen

:zustimm
bzw., soweit wir eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben: "Vereinbarte Vergütung gem. § 34 RVG"
von Kuko
26.03.2013, 18:45
Forum: Rechtsanwaltsfachangestellten-Ausbildung
Thema: RVG Gebühren
Antworten: 9
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Re: RVG Gebühren

:kopfkratz Das ist eigentlich präziser, aber wahrscheinlich nur bei Gericht so gebräuchlich. Im Rechtsanwaltsbereich wird hingegen üblicherweise von Gebühren/Vergütung für die außergerlichtliche Tätigkeit, Gebühren/Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit und Gerichtskosten gesprochen. :opi Beispiel...
von Kuko
21.03.2013, 19:05
Forum: Rechtsanwaltsfachangestellten-Ausbildung
Thema: RVG Gebühren
Antworten: 9
Zugriffe: 1694

Re: RVG Gebühren

Es gibt mehrere Unterschiede zwischen einer Geschäfts- und Verfahrensgebühr: 1. Die Geschäftsgebühr fällt für eine außergerichtliche Tätigkeit an, die Verfahrensgebühr für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren 2. Die Geschäftsgebühr ist eine Rahmengebühr (§ 14 RVG), die Verfahrensgebühren ...
von Kuko
05.03.2013, 19:57
Forum: Zwangsvollstreckung
Thema: Verbot der Gebührenunterschreitung
Antworten: 2
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Re: Verbot der Gebührenunterschreitung

Ein Blick ins Gesetz ... § 4 Erfolgsunabhängige Vergütung (1) ... (2) Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 802a bis 863 und 882b bis 882f der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattu...
von Kuko
12.02.2013, 18:40
Forum: Rechtsanwaltsfachangestellten-Ausbildung
Thema: Berufungsfrist
Antworten: 34
Zugriffe: 5772

Re: Berufungsfrist

Achtung, es kommt darauf an, ob es sich um Verwaltungsrecht oder Steuerrecht handelt. Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Frist ab Ablauf der Drei-Tage-Fiktion zu laufen beginnt, auch wenn der Tag auf einen Sonnabend oder Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. (Vgl. z. B. Niede...
von Kuko
25.01.2013, 14:52
Forum: Sonstige berufsbezogene Themen
Thema: § 509 ZPO ?
Antworten: 7
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Re: § 509 ZPO ?

Der Hinweis,dass keine alsbaldige Abgabe erfolgt ist, lässt auf § 696 Abs. 3 ZPO oder § 1090 Abs. 3 ZPO schließen. Woher der § 509 ZPO im Hinweisebeschluss kommt, erschließt sich mir nicht. :hm Weggefallen ist der schon 1924, und auch früher stand da nichts Vergleichbares drin: http://lexetius.com/C...
von Kuko
21.01.2013, 18:38
Forum: RVG bis 31.7.2013
Thema: Kostenrechnung an Mdt. nach Beendigung II. Instanz
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Re: Kostenrechnung an Mdt. nach Beendigung II. Instanz

Wenn keine Anschlussberufung eingelegt wurde, waren in der zweiten Instanz nur noch die nicht ausgeurteilten 1.000,00 € im Streit, so dass nur noch diese Gegenstand waren. Darüber, dass die erstinstanzlich ausgeurteilten 1.000,00 € zu zahlen sind, war ja nicht mehr umstritten.
von Kuko
18.01.2013, 17:07
Forum: RVG bis 31.7.2013
Thema: Beschwer geringer als Summe des Berufungsurteils
Antworten: 5
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Re: Beschwer geringer als Summe des Berufungsurteils

Es sei denn, die Gegenseite ist ihrerseits ebenfalls in Berufung gegangen oder hat eine Anschlussberufung erklärt. Dann wäre ja wieder über die gesamten 2.500,00 € zu entscheiden gewesen.