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von Sandmann
23.08.2013, 20:42
Forum: Notarfachangestellte / Notarfachangestellter-Ausbildung
Thema: HR-Anmeldung Geschäftsführer nach GNotKG
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Re: HR-Anmeldung Geschäftsführer nach GNotKG

Nach der KostO wurde nach § 145 "die für die Beurkundung bestimmte Gebühr" erhoben. Das GNotKG bestimmt die Gebühren in 24100 ff. selbst, ohne Verweis auf die Beurkundungsgebühren. Wo es keine Verweisung gibt, muss auch nichts zitiert werden - was auch? Tatbestandsvoraussetzungen einer Geb...
von Sandmann
23.08.2013, 20:31
Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
Thema: Überprüfung der Rechnung eines anderen Notars
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Re: Überprüfung der Rechnung eines anderen Notars

Völlig richtig. 22124 darf er nicht nehmen!
von Sandmann
22.08.2013, 11:33
Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
Thema: Fertigung eines Entwurfes
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Re: Fertigung eines Entwurfes

Eher dürfte es so liegen, dass der Notar nicht verpflichtet ist, einen Entwurf zu fertigen. Die Vollzugsgebühr entsteht ja nur für das Anfordern und Prüfen. Oder? Wenn ein Kostenschuldner dennoch die Fertigung eines Entwurfs beantragt, liegt ein neues Geschäft außerhalb des Vollzugs vor. Der Entwurf...
von Sandmann
22.08.2013, 11:28
Forum: Notarfachangestellte / Notarfachangestellter-Ausbildung
Thema: HR-Anmeldung Geschäftsführer nach GNotKG
Antworten: 8
Zugriffe: 6923

Re: HR-Anmeldung Geschäftsführer nach GNotKG

Bei den Gebühren 24100 ff. ist keine weitere Gebührenziffer anzugeben. - Die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 sollen nur die tatsächlich ausschlaggebenden sein. Subsumtionsleistungen sind nicht durch Zitate zu belegen, siehe auch Diehn, Berechnungen zum Notarkosten...
von Sandmann
22.08.2013, 11:22
Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
Thema: Ubgl. GS /Doku pp.
Antworten: 6
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Re: Ubgl. GS /Doku pp.

32000 sagt:
- 0,50 € für die ersten 50 Seiten
- 0,15 € danach

Für die begl. Abschrift zur Urkundensammlung kann 25102 nicht erhoben werden. 32000 insoweit nur, wenn der Rückbehalt der begl. Abschrift beantragt wurde.
von Sandmann
08.08.2013, 20:19
Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
Thema: UBegl. (HR-Anmeldung+Vollzug)
Antworten: 9
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Re: UBegl. (HR-Anmeldung+Vollzug)

Im Buch von Dr. Diehn (Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht) steht bei der Dokumentenpauschale immer 1 Datei/x Scanseiten. Bei z.B. 4 Scanseiten beträgt die Gebühr dann 2,00 € statt 1,50 €. Ich konnte im RA-Micro leider noch nichts finden, wo ich für die Dokupauschale Scanseiten eingeben konnte....
von Sandmann
17.05.2013, 10:20
Forum: GNotKG -ab 01.08.2013
Thema: Reform der Notarkosten
Antworten: 61
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Re: Reform der Notarkosten

... wenn jetzt der Bundesrat nicht den Vermittlungsausschuss anruft, ist das Gesetz in trockenen Tüchern, andernfalls droht Diskontinuität, und das ganze Verfahren kann noch einmal von vorne beginnen - in der nächsten Legislaturperiode! Im letztere Fall hätten wir noch weitere Jahre mit der KostO zu...
von Sandmann
14.03.2013, 23:41
Forum: Gebührenrecht / Kostenrecht
Thema: Habt Ihr schon Bücher / Nachschlagewerke über das GNotKG ??
Antworten: 7
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Re: Habt Ihr schon Bücher / Nachschlagewerke über das GNotK

Da es das GNotKG noch nicht gibt - nicht einmal eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages und schon gar keine Zustimmung des Bundesrates - kann es zur Zeit auch noch keine Bücher zum GNotKG geben, sondern allenfalls zu Entwürfen. Es wird derzeit ja intensiv überlegt, d...
von Sandmann
02.03.2013, 22:48
Forum: Notarfachangestellte / Notarfachangestellter-Ausbildung
Thema: § 55 KostO i. V. m. § 36 II
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Re: § 55 KostO i. V. m. § 36 II

Den Ausführungen kann ich voll zustimmen. Zur KostO hatte ich mich insoweit geirrt. Seminare zum GNotKG wird es ja wie Sand am Meer geben, etwa vom DAI (ca. 100 (!) Veranstaltungen), von den Bielefelder Fachlehrgängen (http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/bielefelder-notar-u-mitarbeiterlehrgang-...
von Sandmann
27.02.2013, 23:57
Forum: Notarfachangestellte / Notarfachangestellter-Ausbildung
Thema: § 55 KostO i. V. m. § 36 II
Antworten: 11
Zugriffe: 8579

Re: § 55 KostO i. V. m. § 36 II

Der allgemeine Mindestwert einer Gebühr wird nach dem GNotKG ebenso wenig für Abschriftsbeglaubigungen gelten wie nach der KostO. LG!