KFA Rechtsanwalt mit Begleiter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adora Belle
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#11

11.06.2018, 13:52

... hat geschrieben:§91 II S. 1 ZPO regelt eindeutig, dass Gebühren und Auslagen eines RA immer zu erstatten sind.
Gesetzliche Gebühren und Auslagen. Und da stellt sich dann eben die Frage, worunter diese zusätzlichen Kosten zu fassen wären. Nr. 7006 verlangt Angemessenheit. Dann gibt es noch Aufwendungen nach Vorbemerkung 7 Abs.1. Der dortige Verweis auf §675 i.V.m. §670 BGB führt dann dazu, dass der Beauftragte diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten muss.

Ganz ohne Prüfung der Erforderlichkeit/Angemessenheit geht es nicht.

Das mag ungerecht sein oder diskriminierend. So ist jedenfalls die Gesetzeslage.
Lohegrim
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#12

13.06.2018, 17:10

Hiergegen spricht, dass Anwälten die Kosten der 1. Wagenklasse erstattet werden obwohl dies im RVG nicht geregelt wird. Dies mit dem Argument, wenn es sogar den Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen gem. §5 JVEG erstattet wird, dann erst Recht den Anwälten, da eine spezielle Vorschrift im RVG fehlt (wie zb bei den Kopierkosten).

(so das Argument in etlichen Kommentaren zb Schneider/Wolf,Rn21 zu VV7003-7006 in AnwaltsKommentar RVG 6.Auflage)

Folglich müsste dies dann auch für die Erstattung gem. §7 Abs.1 Satz 2 JVEG gelten.
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NORTHERN DINO
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#13

13.06.2018, 18:13

Zu #10:
Natürlich kann man aus der Sicht der Partei mit dem Schwerbehinderten-RA so argumentieren.
Das Gegenargument wäre dann jedoch: Was kann der erstattungspflichtige Gegner dafür, dass ein RA beauftragt wurde, der durch gesundheitliche Umstände nicht unerhebliche Mehrkosten verursacht. Das Argument der Mandatseinschränkung kann insoweit wohl eher nicht gelten - allenfalls für die eigene Partei, die sich ja bewusst sein muss, welche Mehrbelastung durch die Mandatierung entsteht. Nimmt sie das in Kauf, haftet sie auch dafür, jedoch nicht die Gegenseite!
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#14

13.06.2018, 18:50

Lohegrim hat geschrieben:Folglich müsste dies dann auch für die Erstattung gem. §7 Abs.1 Satz 2 JVEG gelten.
Hast Du denn entsprechende Erfahrungen gemacht? Um welche Kosten geht es konkret? Magst Du dazu was sagen? Es wäre ja schön, wenn wir hier nicht nur theoretisch diskutieren müssten. Hast Du solche Kosten mal beantragt, im zivilrechtlichen KFA, als beigeordneter Prozessbevollmächtigter, als Pflichtverteidiger?
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#15

14.06.2018, 09:57

Beim erneuten Überdenken fällt mir auf, dass die Kosten des Begleiters womöglich als Reisekosten im Sinne des §91 II 1 ZPO zu klassifizieren wären. Womit man sodann tatsächlich wieder bei der Frage der Erstattungsfähigkeit angekommen wäre und sich nicht auf die Frage des Entstehens fokussieren kann.

Weshalb ich nunmehr doch gewisse Bedenken hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit hätte. Zumal das Entstehen der Ansprüche, nach den in #11 genannten Vorschriften im Einzelfall zu evaluieren wäre. Wenngleich ich davon ausgehen würde, dass die Kosten entstehen, wenn der RA den Mandanten vor der Beauftragung auf den Umstand hingewiesen hat.
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#16

14.06.2018, 12:02

Adora Belle hat geschrieben: Hast Du denn entsprechende Erfahrungen gemacht? Um welche Kosten geht es konkret? Magst Du dazu was sagen? Es wäre ja schön, wenn wir hier nicht nur theoretisch diskutieren müssten. Hast Du solche Kosten mal beantragt, im zivilrechtlichen KFA, als beigeordneter Prozessbevollmächtigter, als Pflichtverteidiger?
Erfahrungen hab ich noch keine. Die Kosten bewegen sich von 11.70-12.50 Euro/Std Brutto. Somit, ich spreche ausschließlich die Geschäftsreisen an, reden wir hier bei einer Geschäftsreise von 10 Stunden, von 117-125 Euro.
Ich meine bei einer entsprechenden Anwendung der JVEG gem. §91 Abs.1 S.2 2.Hs ZPO und Hinzuziehung deren Kommentierungen wären max. 16 Euro/Std bei Belegnachweis erstattungsfähig.

Ich habe noch keine Kosten derart beantragt (dies ist auch die erste Geschäftsreise). In dem Fall bin ich im Verfahren im Rahmen der PKH beigeordneter Bekl.Anwalt.
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#17

14.06.2018, 12:48

Ich denke nicht, dass man das JVEG entsprechend heranziehen kann. Im RVG fehlt eine entsprechende Regelung, wenn der Gesetzgeber sie gewollt hätte, wär sie sicher drin. Eine Regelungslücke sehe ich da nicht. M.E. läuft das nur über die Ziffer 7006. Aus anderen Töpfen gibt es nix?

Was ist denn Deine Intention? Einfach nur Deine Kosten erstattet erhalten? Oder mehr so, Rechtsprechung zu provozieren? Je nach Marschrichtung käme man dann ja auch zu verschiedenen Handlungsoptionen.

Für die PKH könntest Du gem. §46 Abs.2 RVG (ggf analog) vorab feststellen lassen, dass die Reise bzw. die zusätzlichen Reisekosten erforderlich sind.
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#18

14.06.2018, 14:01

Ich habe gehofft, ich treffe hier auf Erfahrungswerte ähnlicher Fälle. Das scheint aber bisher keinem begegnet zu sein.
Ob ich diesen Kostenpunkt ggü einem Mandanten oder nur ggü dem Gegner ansetzen würde, lass ich auch mal dahingestellt.

Ob dies ein Punkt wäre Rspr bei Ablehnung zu provozieren, warum nicht? Wenn ich unterwegs auf notwendige Begleitung angewiesen bin und mein Mandant nach drei außergemeindlichen VT's recht bekam, weshalb sollen die Gegner nicht die vermehrten Reisekosten zahlen?

Und ob Kosten notwendiger Begleiter "freiwillige Vermögensopfer" (Aufwendungen) darstellen, müsste dann gerichtlich festestellt werden.
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#19

14.06.2018, 14:48

Ähem. Kosten die Du Deinem Mandanten nicht in Rechnung stellst, sind keine notwendigen Kosten. Verabschiede Dich bitte ganz schnell von dem Gedanken, vom Gegner was "erstattet" zu verlangen, das der Mandant nicht zahlen soll.
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