wird ein berichtigter Mahnantrag als Neuer gewertet???

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Pitt
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#11

22.01.2014, 11:39

Ich würde jetzt noch nicht in Panik verfallen. Der MB-Antrag wurde 2013 eingereicht. Du hast hierüber mit der Monierung des AG, dem ersten 2013er Aktenzeichen und der telefonischen Auskunft des Mahngerichts, die Dir gegeben wurde, die entsprechende Bestätigung. Wenn Widerspruch und Einrede der Verjährung erhoben werden sollte, müsste das Prozessgericht prüfen, ob hier noch die Rückwirkung der Zustellung greift. Dazu hat es nicht nur die letzte Mitteilung vom Mahngericht mit dem 2014er Aktenzeichen und dem Eingangsdatum aus 2014 zu prüfen, sondern die kompletten Unterlagen. Im Zweifelsfall müsste dann im Prozess geklärt werden, ob der Antragsteller bereits bei Einreichung 2013 sehen konnte, dass mit dem Barcodeabdruck etwas nicht stimmt, die verzögerte Zustellung dann also zu seinen Lasten geht. Das Mahngericht wird vermutlich aus technischen Gründen kein 2013er Aktenzeichen vergeben können, wenn der MB aufgrund einer Monierungsantwort 2014 erlassen wird. Wenn die MB-Zustellung noch in diesem Monat erfolgt, könnte es noch mal gut gehen.
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Anahid
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#12

22.01.2014, 12:30

repfiffi hat geschrieben:Genau Anahid, wie über Dir im Post erwähnt, zerbreche ich mir nicht den Kopf über das Datum des Erlasses.

Ich zerbreche mir den Kopf über die Spalte da drunter...regelmäßig steht dort:

Der MB wurde am XXX erlassen und DANACH steht: EINGANG MB-ANTRAG und dort steht 15. Januar 2014 (also der Eingang des berichtigten Antrags und nicht des ersten Antrags vom 23. Dezember 2013)
Sorry repfiffi, aber ich bin beim dritten Beitrag ausgestiegen. Schließlich steht auch in Deinem ersten Post:
repfiffi hat geschrieben:die Kostenrechnung über die einzuzahlenden Gerichtskosten etc. kommt an und dort oben steht drin: MB-Erlass am 15.1.2014!!! und nicht das Datum vom ersten Antrag (23.12.2013!).
Da ist von Eingangsdatum nirgendwo die Rede. Im Übrigen schließe ich mich Pitt an, dass, sollte Widerspruch eingelegt werden, durchaus die Möglichkeit besteht, den Eingang des Mahnbescheids bei Gericht nachzuweisen.
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#13

22.01.2014, 12:53

ah ok Anahid...das ist mir im ersten Post gar nicht aufgefallen...so durcheinander bin ich .....war auch nicht böse von mir gemeint .... lieb guck :)
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#14

22.01.2014, 12:59

Kein Problem. Ich wollte nur klarstellen, warum ich überhaupt auf das Erlassdatum eingegangen bin. :knutsch
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#15

30.01.2014, 12:17

Nach weiterer Recherche dazu:
Wir haben ein Schreiben des Mahngerichts erhalten, das auf den fehlerhaften Barcode hinweist und eine "Heilungsfrist" von 4 Wochen gesetzt hat. Das ist die in § 691 I ZPO vorgeschriebene Anhörung des Antragstellers VOR Zurückweisung des Mahnantrags. Diese Frist habe ich gewahrt und einen neuen MB-Antrag (zum alten Aktenzeichen) eingereicht. Dieser ist umgehend erlassen worden und ich habe die KR (mit neuem Aktenzeichen) erhalten. In der Kommentierung zu § 691 steht eindeutig, dass die fristgerechte Heilung dazu führt, dass bezüglich der Verjährungsfrist auf die erste Antragstellung zurück gerechnet wird. Erst wenn man nicht fristgerecht heilt, wird der ursprüngliche Antrag zurückgewiesen mit der Folge, dass dann gem. § 691 II ZPO binnen eines Monats nach Zustellung der Zurückweisung eine Klage erhoben werden und alsbald zugestellt werden muss. Selbst damit bleibt man dann noch in der Verjährungshemmung.
Ich bin jetzt bezüglich meines unleserlichen Barcodes (fxrefox :motz) beruhigt, habe noch schnell vor Ablauf des Monats sogar die GK für den MB überwiesen und warte ab, was passiert.... :pfeif
Grüße - sansibar
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#16

11.02.2014, 12:48

Nachtrag: Ich habe auf Anfrage vom Mahngericht die schriftliche Bestätigung erhalten, dass die Heilung des Mangels auf den Eingang des ersten Mahnantrages zurückwirkt, die Verjährungsfrist damit gewahrt ist. :huepf
Grüße - sansibar
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#17

13.02.2014, 09:40

Ich habe heute ebenfalls ein Schreiben vom Mahngericht wg. eines nicht lesbaren Barcodes bekommen.
Bei mir gehts allerdings nicht um eine Verjährungsfrist.
Wollte zu diesem Thread nur mal mitteilen, was zu der Verjährung in dem Schreiben ausgeführt ist:

Gemäß §§ 691 Abs. 1 Nr. 1, 690 Abs. 3 ZPO muss Ihr Antrag zurückgewiesen werden, sofern der Mangel nicht behoben wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung Ihres Antrages unter den Voraussetzungen des 691 Abs. 2 ZPO fristwahrende oder verjährungsunterbrechende Wirkung haben kann. Die Entscheidung, ob der Eingangszeitpunkt des formunwirksamen Antrages zur Fristwahrung/Verjährungsunterbrechung maßgeblich ist, wird in einem evtl. Streitverfahren zu treffen sein. Das Verfahren unter der o.g. Geschäftsnummer kann auf Verlangen den Prozessakten beigezogen werden.

(Frist zur Behebung des Mangels: 3 Wochen)
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#18

13.02.2014, 11:01

Hm, Aelizia, meine Chefin meinte gestern auch schon, dass unsere Stellungnahme des Mahngerichts ja ganz schön sei, aber leider nicht bindend, und dass letztlich im Falle der Verjährungseinwendung das Streitgericht darüber befinden müsse. Nichts desto Trotz fand ich die Aussage ermunternd (hatte schon Schlafstörungen deswegen, obwohl ich NIX dafür konnte!) und weiß jedenfalls, dass von unserer Seite alles korrekt gelaufen ist.
Grüße - sansibar
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