beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht)

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Tanja1987
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#1

16.05.2014, 08:57

Guten Morgen ihr Lieben ! :wink2

Ich habe meine erste Dienstbarkeit nach dem neuen Gesetz auf dem Tisch.
Der Mandant kam mit einem Entwurf für ein Leitungsrecht (Höchstspannungsfreileitung) zu uns damit wir seine Unterschrift beglaubigen. Der Wert der Urkunde beträgt 1.000,00 €. Eine bestimmte Dauer ist nicht angegeben. Nach Beglaubigung soll die Urkunde an eine "dritte" weitere Firma weitergeleitet werden, da diese sich auch um die Eintragung beim AG kümmern.

Demnach bekomme ich Gebührenmäßig ja Nr. 25100 nach einem Wert von 20.000,00 € (1.000,00 € x 20; gemäß § 52 Abs. 3) sowie die Nr. 22124 (Weiterleitung) zzgl. Auslagen & MwSt. - oder stehe ich nun komplett auf dem Schlauch?

Vielen Dank für kurzfristige Antworten :oops:
Martin Filzek
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#2

16.05.2014, 11:43

Tanja1987 hat geschrieben:Guten Morgen ihr Lieben ! :wink2

Ich habe meine erste Dienstbarkeit nach dem neuen Gesetz auf dem Tisch.
Der Mandant kam mit einem Entwurf für ein Leitungsrecht (Höchstspannungsfreileitung) zu uns damit wir seine Unterschrift beglaubigen. Der Wert der Urkunde beträgt 1.000,00 €.

Wer sagt das (ich meine den letzten, von mir persönlich gehassten Satz "Der Wert der Urkunde beträgt .... Euro", vgl. zur teilweisen Wertlosigkeit solcher Angaben Filzek, KostO, Vor § 18 KostO, Rn. 17 ff. )? Ist dieser Satz so in der Urkunde als Angabe der - möglicherweise interessegeleiteten (niedrige Urkundenwert-Angabe wird bestimmt auch zu niedrigen Gebühren führen, könnte der Entwurf-Schreiber denken) Beteiligten / des Mandanten als dessen Erklärung enthalten? Dann wäre zu fragen, woher wusste der Mandant denn, was beim Notar der Wert einer Urkunde ist, und kannte er das maßgebliche Gesetz GNotKG mit den einschlägigen Kostenbestimmungen. Wusste er, wann der Aktivwert, wann der halbe Aktivwert, wann der Reinwert, wann ein Jahreswert und wann ein zu multiplizierender Jahreswert maßgeblich sind, die dann letztlich zum "Wert der Urkunde" führen. Ist der Gesetzestext bekannt? Welche Meinung vertritt der Mandant bei streitig gesehenen Wertfragen?
Besser wären genauere Fragen an die Mandanten, wie z. B. wie hoch ist der jährliche Wert dieses Hochspannungsleitungsrechts. Daraus kann dann gem. § 52 der "Wert der Urkunde" (auch für U.-Begl. ist nach § 121 GNotKG der Wert wie für Beurkundungen anzunehmen). Nach § 52 I 2 GNotKG ist jetzt der Wert maßgeblich, den das Recht für den berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat (früher nach KostO war auch auf die Wertminderung für das dienende Grunstück abzustellen); natürlich muss dieser Wert oft geschätzt werden, §§ 36 I, III.


Eine bestimmte Dauer ist nicht angegeben. Nach Beglaubigung soll die Urkunde an eine "dritte" weitere Firma weitergeleitet werden, da diese sich auch um die Eintragung beim AG kümmern.

Demnach bekomme ich Gebührenmäßig ja Nr. 25100 nach einem Wert von 20.000,00 € (1.000,00 € x 20; gemäß § 52 Abs. 3)

Siehe hierzu oben - das kommt darauf an, wie die "Wertangabe" mit 1.000 Euro gemeint war. Im vorliegenden Fall macht es kaum einen Unterschied bei der Gebühr, ob man von 1.000 Euro oder 5.000 oder 10.000 Euro ausgeht - Gebühr dann Mindestgebühr 25100 von 20 Euro - oder die hier zusammengerechneten 20.000 Euro nimmt, wobei die Gebühr dann nur 1,40 Euro höher wird.

sowie die Nr. 22124 (Weiterleitung) zzgl. Auslagen & MwSt. -

Ja, das kann dann natürlich richtig sein, es ist eine Festgebühr von 20 Euro netto.

oder stehe ich nun komplett auf dem Schlauch?

Glaube ich nicht; war ja ganz überwiegend bzw. sogar ganz alles richtig. Wollte oben nur kurz auf die Problematik von pauschalen "Wert-der-Urkunde-ist ..."-Angaben eingehen.

Vielen Dank für kurzfristige Antworten :oops:
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