Privilegierte Pfändung aus dem Tabellenauszug

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Seit der Einräumung der Möglichkeit, eine sog. Deliktsforderung zur Insolvenztabelle anmelden zu können, sodass diese von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, herrscht Unsicherheit: Darf der Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung privilegiert gem. § 850f Abs. 2 ZPO aus dem Tabellenauszug in das Einkommen des Schuldners pfänden, wenn die Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle festgestellt wurde und der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Rechtsgrund erhoben hat?

Der BGH hat dieser Diskussion, die stets durch die verschiedensten Gerichte unterschiedlich beurteilt wurde, beendet:
„Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.“ (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZB 91/17 KIEHL JAAAH-31755; § 850f Abs. 2 ZPO; § 174 Abs. 2 InsO, § 175 Abs. 2 InsO, §§ 201, 302 Nr. 1 InsO).

Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen können bei richtiger Anmeldung Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden (§ 302 InsO). Das bedeutet, dass auch, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wurde, der
Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner weiterverfolgen kann.

In § 302 Abs. 1 InsO finden sich die ausgenommenen Forderungen:
„Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; […]“
Es genügt nicht, dass die Forderung auf einer fahrlässig oder grob fahrlässig begangenen Handlung beruht, es ist eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (v. b. u. H.) Voraussetzung.

Werden Forderungen mit dem Rechtsgrund der „v. b. u. H.“ angemeldet, ist der Schuldner durch das Gericht hierüber zu belehren. Insbesondere ist er darüber aufzuklären, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wenn sie mit dem Rechtsgrund
der „v. b. u. H.“ zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass er Widerspruch gegen den Rechtsgrund erheben kann, auch wenn er die Forderung selbst der Höhe nach für gerechtfertigt hält. Dem Schuldner wird mitgeteilt, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem Tabellenauszug betreiben kann, wenn der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig ist.

Allerdings wird er nicht darauf hingewiesen, dass der Gläubiger gem. § 850f Abs. 2 ZPO privilegiert in das Einkommen des Schuldners pfänden kann wegen des Rechtsgrundes der festgestellten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Deliktsforderung, ist die Sache klar: Der Widerspruch wird im Tabellenauszug vermerkt und der Gläubiger muss eine entsprechende Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, in einem gerichtlichen Verfahren erwirken.

Privilegierte Pfändung gem. § 850f Abs. 2 ZPO

Erhob der Schuldner jedoch keinen Widerspruch gegen die Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, erhielt der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges sowohl über die Höhe des Anspruchs als auch über den Rechtsgrund.

Streitig blieb an dieser Stelle: Genügt der Tabellenauszug, um eine privilegierte Pfändung
durchzusetzen? Die Rechtsprechung hierzu fiel bundesweit unterschiedlich aus. Einige Vollstreckungsgerichte gaben dem Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages statt, andere Gerichte wiesen den Antrag zurück und auch die Beschwerdegerichte schlossen sich der Zurückweisung an.

Das Vollstreckungsgericht prüft bei Beantragung einer privilegierten Pfändung gem. § 850f Abs. 2 ZPO, ob die Voraussetzungen für diese Pfändung gegeben sind. Eine Mindestvoraussetzung ist, dass sich aus dem vollstreckbaren Titel ergeben muss, dass die zu vollstreckende Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Erst dann kann eine Neuberechnung des dem Schuldner zu belassenden Betrages erfolgen, der unterhalb des Freibetrages nach der Pfändungstabelle (Anhang zu § 850c ZPO) liegt.

Die ablehnenden Gerichte stützten sich bisher auf eine Entscheidung des BGH zur Feststellung, dass eine privilegierte Pfändung aus einem Vollstreckungsbescheid nicht möglich ist, auch wenn es dem Gläubiger bei Beantragung des Mahnverfahrens gelungen war, den Rechtsgrund der Deliktsforderung irgendwo einzutragen. Der BGH hat diesem Vorgehen einen Riegel vorgeschoben und in seinem Beschluss vom 05.04.2005 – VII
ZB 17/05 festgestellt:

„Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden.“

In den Gründen führte der Senat aus, dass zur Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Schlüssigkeitskontrolle und eine richterliche Überprüfung des Anspruchsgrundes erforderlich sei. Diese ist im Mahnverfahren aufgrund der Art und Weise
des Verfahrens nicht gegeben (kostengünstige Titulierung des Anspruchs in Geld ohne zeitaufwändige materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts). Darüber hinaus wäre der Schuldner veranlasst, gegen den gesamten Mahnbescheid Widerspruch zu erheben,
auch wenn er die finanzielle Forderung anerkennt. Er kann keinen isolierten Widerspruch gegen den Rechtsgrund erheben. Ein Mahnbescheid ist gem. § 688 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Antragstellers zu erlassen, wenn Gegenstand des Anspruchs die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro ist. Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann mithin im Mahnverfahren nicht tituliert werden.

Auch kann die Prüfung, ob die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, nicht im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch das Vollstreckungsorgan erfolgen. Der Rechtspfleger müsste im Verfahren auf Antrag eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Argumente des Gläubigers und des Schuldners abwägen und letztlich zur materiell-rechtlichen Feststellung gelangen, ob die Privilegierung gerechtfertigt ist oder nicht. Der Gläubiger wird aus den vorgenannten Gründen hier auf die Feststellungsklage vor einem Prozessgericht verwiesen. Dem Vollstreckungsgericht kann keine Prüfung der materiell-rechtlichen Ansprüche übertragen
werden.

Privilegierte Pfändung aus dem Tabellenauszug

Viele Gerichte, die diese Rechtsprechung auf den Tabellenauszug übertrugen, bezogen sich auch hier auf die fehlende Schlüssigkeitsprüfung und die ebenfalls nicht vorhandene richterliche Prüfung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Verfahren der Forderungsanmeldung und -prüfung. Der BGH widerspricht indes in seiner nunmehr am 04.09.2019 (VII ZB 91/17) gefällten Entscheidung den ablehnenden Gerichten. Er stellt klar, dass der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO erbracht ist, wenn sich aus dem Tabellenauszug ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.

Der entscheidende Senat bezieht sich in seiner Begründung insbesondere auf die durch den Gesetzgeber in der Insolvenzordnung in § 174 InsO eingeräumte Möglichkeit für den Gläubiger, seine Forderung nicht nur der Höhe nach, sondern eben auch mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anzumelden. Der Gläubiger ist gem. § 174 Abs. 2 InsO gehalten, bei der Anmeldung Grund und Betrag der Forderung sowie Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Eine wirksame Anmeldung erfordert danach bereits Tatsachenvortrag.

Der BGH führt aus: „Eine nur schlagwortartige Angabe eines Vorsatzdelikts genügt nicht. Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss vielmehr so beschrieben werden, dass die daraus hergeleitete Forderung in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten vorsätzlichen unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es dagegen nicht (BGH, Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, Rn. 8“ KIEHL LAAAE-54381).

Der Schuldner kann aufgrund des Tatsachenvortrages und der gegebenenfalls vorgelegten Unterlagen nunmehr entscheiden, ob er den Rechtsgrund unwidersprochen lässt oder ob er Widerspruch erheben will. Er kann im Prüfungstermin der Höhe der Forderung und/oder dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprechen.
Da der Schuldner über sein Widerspruchsrecht durch das Gericht aufgeklärt bzw. belehrt wird, ist der Schuldner ausreichend geschützt. Eine weitergehende Belehrung darüber, dass der Gläubiger nicht nur die Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter geltend machen kann, sondern dass auch eine privilegierte Pfändung in das Einkommen
des Schuldners möglich ist, hält der BGH nicht für erforderlich.

Fazit

Der Gläubiger kann erreichen, dass seine Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird. Hierzu ist erforderlich, dass er neben der Höhe der Forderung auch angibt, dass nach seinen Einschätzungen die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Er hat hierzu eine kurze – auch für den Schuldner nachvollziehbare – Darstellung des Sachverhaltes abzugeben. Der Schuldner wird belehrt,
dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wurde und dass er hiergegen Widerspruch erheben kann, dass anderenfalls diese Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Der Gläubiger kann später eine vollstreckbare
Ausfertigung des Tabellenauszuges anfordern und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben. Ist kein Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vermerkt, kann er in das Einkommen des Schuldners privilegiert pfänden und die den unpfändbaren Betrag neu berechnen lassen, sodass dieser unterhalb des Freibetrages nach der Pfändungstabelle liegt.