Notargebühren für das Erwirken einer Apostille

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Festgebühr Nr. 25207 KV GNotKG
Holt der Notar eine Apostille für seinen Mandanten ein, erhält er hierfür die Festgebühr in Höhe von 25,00 EUR nach Nr. 25207 KV GNotKG.

für jede Apostille
Holt der Notare mehrere Apostillen für seinen Mandanten ein, erhält er für jede eingeholte Apostille die Festgebühr von 25,00 EUR nach Nr. 25207 KV GNotKG gesondert.

zusätzlich Vollzugsgebühr Nr. 22124 KV GNotKG?
Umstritten – aber weitgehend praktiziert – war bis zu einer jungen GmbH-Entscheidung, zusätzlich nach Einholen einer Apostille daneben die Vollzugsgebühr Nr. 22124 KV GNotKG anzusetzen, ebenfalls eine Festgebühr, die jedoch 20,00 EUR beträgt.

Entscheidung BGH
Der BGH folgte in seiner Entscheidung der Gegenauffassung, wonach kein zusätzlicher Ansatz der Vollzugsgebühr Nr. 22124 KV GNotKG in Betracht komme, da das gesamte Verfahren nach Auffassung des Gesetzgebers mit dem Erwirken der Apostille abgegolten sei. Der BGH bringt zum Ausdruck, dass die Gebühr Nr. 25207 KV GNotKG eine abschließende Regelung sei, sodass der Gesetzgeber nicht angeordnet habe, dass die Vollzugsgebühr Nr. 22124 KV GNotKG nicht anfalle und dass eine andere Sichtweise dem Willen des Gesetzgebers widerspräche und das gesetzgeberische Ziel unterlaufen würde.

der Fall
In dem Fall, der entschieden wurde, holte der Notar sechs Apostillen ein und setzte sechsmal die Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG an sowie sechsmal die Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG. Diese Praxis muss nun damit beendet sein.

Fazit
Im Ergebnis kann der Notar nunmehr für das Einholen jeder Apostille nur noch die Gebühr Nr. 25207 KV GNotKG ansetzen und bei mehreren Apostillen diese Gebühr mehrfach.