Kostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren – Gehen Sie in der ersten Instanz wirklich ganz leer aus?

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Gemäß § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Hintergrund dieser Gesetzesregelung ist, dass durch den Ausschluss der Kostenerstattung das Kostenrisiko für die unterliegende Partei beschränkt wird und keine ungerechtfertigten Kostenvorteile durch Hinzuziehung eines Prozessvertreters durch den Gegner geschaffen werden sollen.

Der Kostenausspruch im Urteilsverfahren („Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits“ oder „Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits“) bezieht sich dann wohl „nur“ auf die Gerichtskosten des Verfahrens. Geht die obsiegende Partei insoweit also „vollständig leer aus“?

Das könnte man meinen, denn nur in den seltensten Fällen sieht man Kostenfestsetzungsanträge vor dem Arbeitsgericht (für das erstinstanzliche Verfahren). Dem ist aber nicht so:

Vielen unbekannt ist die ständige Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (z.B. Hessisches LAG, Beschluss vom 03.01.2008, 13 Ta 483/07) und auch des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG, Beschluss vom 17.08.2015 – 10 AZB 27/15):

Denn hiernach unterliegen dem Erstattungsverbot des § 12 Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht die hypothetischen Reisekosten, die der Partei selbst entstanden wären, hätte sie nicht einen Prozessbevollmächtigten hinzugezogen. Sofern also eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, in dem sie einen Rechtsanwalt hinzuzieht, so gehören zumindest die hypothetischen Reisekosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und sind mithin erstattungsfähig.

Demnach sind beim (teilweisen) Obsiegen im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz in einer hypothetischen Berechnung diejenigen Kosten zu ermitteln, die der obsiegenden Partei bei eigenem Auftreten entstanden und zu erstatten gewesen wären. In derselben Höhe sind dann die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.

Bei der Berechnung der hypothetischen Reisekosten ist jedoch zu beachten, dass diese nicht nach den Nr. 7001 VV RVG, sondern nach den Vorschriften der §§ 5 ff JVEG aufzustellen sind.

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