Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift: durchlaufender Posten oder umsatzsteuerpflichtig?

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Wird im Auftrag des Mandanten, also eines möglichen Antragsgegners, eine Schutzschrift gefertigt – die nur noch digital eingereicht werden kann (vgl. § 49c BRAO) –, entsteht nach Nr. 1160 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) eine Gebühr in Höhe von 83 EUR. Auf den ersten Blick könnte man sofort „verführt“ sein, diesen Betrag wie Gerichtskosten, also als „durchlaufenden Posten“, zu behandeln und ihn ohne Umsatzsteuer dem Mandanten weiter zu berechnen. Aber ist das richtig?

Definition „durchlaufender Posten“
Durchlaufende Posten werden definiert als Beträge, die der Unternehmer oder Dienstleister im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, hier also lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne seinerseits zur Zahlung verpflichtet zu sein. Für solche Beträge stellt der Anwalt dann keine Umsatzsteuer in Rechnung.

Beispiel Gerichtskosten
Bei Gerichtskosten nach dem GKG ist das einfach: Nach §§ 22 ff. GKG ist Kostenschuldner nicht der Prozessbevollmächtigte, sondern der Mandant als Antragsteller (§ 22 GKG). Dies gilt sowohl für die Prozesskosten als auch für die aufgrund der erteilten Prozessvollmacht gestellten Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Hier fungiert der Rechtsanwalt also lediglich als Vermittler. Dies wird insbesondere auch regelmäßig durch einen Zusatz auf der Gerichtskostenabrechnung kenntlich gemacht, z.B. durch „nachdem Sie die Rechnung als Vertreter von (…) erhalten haben“.

Wer reicht die Schutzschrift ein?
Die Gebühren für eine Schutzschrift werden jedoch nicht nach dem GKG, sondern nach dem JVKostG erhoben. Welche Vorschriften gibt es dazu?
Gemäß § 15a JVKostG schuldet derjenige die Gebühr für die Einstellung der Schutzschrift, „der die Schutzschrift eingereicht hat“. Aber wer reicht die Schutzschrift tatsächlich ein? Ist es der Prozessbevollmächtigte? Oder ist es der mögliche Antragsgegner, der hier ja durch den Prozessbevollmächtigten vertreten wird?
Der übliche Sprachgebrauch ist, dass „der Kläger die Klage eingereicht“ hat, wenngleich sein Prozessbevollmächtigter dies für ihn getan hat. In der Urteilsbegründung steht z.B. „die Klägerin beantragt“, „die Klägerin trägt vor“, auch wenn dies der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin erledigt hat. Demnach ist die Regelung in § 15a JVKostG nicht eindeutig, was die Weiterberechnung durch den Rechtsanwalt anbelangt.

Rechtsanwalt als „Einreicher“
Ein Indiz kann aber insoweit der oben bereits erwähnte § 49c BRAO sein: Demnach ist der Rechtsanwalt verpflichtet, „Schutzschriften (…) einzureichen“. Insoweit kann diese Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt der „Einreicher“ der Schutzschrift ist.
Letztlich muss aber darauf abgestellt werden, zwischen wem das kostenrechtliche Schuldverhältnis entstanden ist. Bei der digital eingereichten Schutzschrift wird die Rechnung an den Prozessbevollmächtigten adressiert; es findet sich auch kein weiterer Hinweis in der Kostenrechnung, die etwa auf die Kostenschuldnerschaft des möglichen Antragsgegners deutet.
Damit dürfte klargestellt sein, dass das Schuldverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Schutzschriftenregister zustandegekommen ist, was wiederum bedeutet, dass die zu zahlenden Gebühren kein durchlaufender Posten sind, sondern mit Mehrwertsteuer dem Mandanten in Rechnung zu stellen sind.

Achtung
Behandeln Sie diese Gebühren – obwohl Ihre Kanzlei Rechnungsadressat ist – als durchlaufende Posten, laufen Sie Gefahr, dass Sie für die nicht erhobene Umsatzsteuer haften. Es wird deshalb angeraten, bis zu einer endgültigen Klärung die Gebühren für die Einreichung einer Schutzschrift mit Mehrwertsteuer weiter zu berechnen.

Dieser Beitrag wird zur Verfügung gestellt von: ReNoSmart, die Online-Bibliothek für Kanzlei- und Notariatsmitarbeiter.