Bewilligung von PKH/VKH trotz vorangegangenem Aufhebungsbeschluss?

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Keine Leistungen wegen fehlerhafter Angaben

Gehäuft kommt es in der Praxis vor, dass die Mandantschaft – ob wissentlich oder nicht, das sei einmal dahingestellt – im Formular zur Beantragung von Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe unvollständige oder unrichtige Angaben macht. Fällt dieser Mangel im Nachhinein dem Gericht auf, so führt dies – korrekterweise – zur Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses; und zwar mit der Folge, dass die zunächst zugesagten Leistungen rückwirkend entzogen werden und der Antragsteller zur Erstattung von Kosten und Auslagen verpflichtet wird.

Hat der Mandant damit die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Verfahren verspielt?

BGH: erneute Beantragung möglich

Mit dieser Frage beschäftigte sich bereits im Januar 2018 der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 10.1.2018 – X ZBB 287/17) – mit dem Ergebnis, dass der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht die anschließende erneute Beantragung hindert.

Denn die „Strafe“ für die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben im Antrag auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann nur für diesen Antrag gelten und daher – laut Bundesgerichtshof – nicht auf das neue Bewilligungsverfahren übertragen werden, sofern ein anderer (vollständiger und fehlerfreier) Sachverhalt zugrunde gelegt wird.

Die (formelle) Rechtskraft des (ersten) Aufhebungsbeschlusses steht dem ebenfalls nicht entgegen.

Beantragt die Mandantschaft erneut (korrekt und vollständig) Prozess- bzw.  Verfahrenskostenhilfe, so wird ein neues Verfahren in Gang gesetzt. Dieses Verfahren erfordert eine neue Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und kann somit zur Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe führen, die dann mit Wirkung ab der neuen Antragstellung erfolgen kann.

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