Änderung des Berufsbildungsgesetzes

0
979

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten und hat damit auch einige Änderungen für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten mit sich gebracht. Da dies bislang wenig Beachtung gefunden hat, möchten wir Sie mit diesem Kurzbeitrag auf die wichtigsten Neuerungen hinweisen.

Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG-neu):
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:

  1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung
    a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird
    b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird
    c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird
    d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird
  2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent
  3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betra nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent
  4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.

Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG-neu):
Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang entfällt die bisherige Voraussetzung des „berechtigten Interesses“. Die Rahmenbedingungen wurden dabei deutlich flexibilisiert. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist – die Dauer der Teilzeitausbildung kann somit auf maximal
4,5 Jahre (statt regulär 3 Jahre) verlängert werden.

Freistellungspflicht (§ 15 BBiG-neu):
Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Alle Auszubildenden sind freizustellen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche bzw. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.

Ferner sind Auszubildende freizustellen für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Davon ausgehend, dass der Sonntag in Rechtsanwaltskanzleien kein Arbeitstag ist, muss der Auszubildende nicht freigestellt werden, wenn den schriftlichen Prüfungen ein Wochenende vorausgeht.

Durch die Neuregelung werden volljährige und minderjährige Auszubildende gleichgestellt.
Die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung besteht während der Zeit der Freistellung fort.

Stärkung und Weiterentwicklung der höherqualifizierenden Berufsbildung (§§ 53 ff. BBiG-neu):
Die BBiG-Novelle sieht die Einführung neuer Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung vor: Die Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen. Der Fortbildungsabschluss zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in ist dem DQR-Niveau 6 zugeordnet und entspricht daher in etwa der künftigen zweiten beruflichen Fortbildungsstufe – dem „Bachelor Professional“. Die Novelle richtet sich zunächst an die sog. Verordnungsgeber die Fortbildungsordnungen erlassen (insbesondere Bundesministerien). Sie bezieht sich daher auf die künftige Regelung und Vergabe von Abschlussbezeichnungen und den entsprechenden Titelschutz. Die Bezeichnung „Rechtsfachwirt/in“ kann daher fortgeführt werden.