Zwei Fragen zu § 788 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dukatesse
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#1

22.02.2017, 15:03

Hallöchen,

wir wurden von einem Mandanten beauftragt, für ihn die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu betreiben. Bei der Erstreitung des Titels waren wir nicht beteiligt. Der Mandant hatte bereits in der Vergangenheit versucht, aus dem Titel zu vollstrecken, war damit jedoch erfolglos (Vermögensauskunft abgegeben).

Wir sollen wenn möglich auch die Vollstreckungskosten von damals geltend machen. Dazu habe ich zwei Fragen:

1. Gibt es für den Antrag gem. § 788 Abs. 2 ZPO eine Frist?

2. Entstehen für diesen Kostenfestsetzungsverfahren Gebühren nach RVG, wenn der Anwalt - wie in unserem Fall - mit der damaligen Vollstreckung gar nicht beauftragt war?

Für Eure Antworten schon mal besten Dank!

LG
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Anahid
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#2

22.02.2017, 16:04

Es gibt keine Frist und es gibt keine Gebühren, da eine Festsetzung nicht erforderlich ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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