Zwangsvollstreckung Schuldner im Gefängnis und nun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
reno-82
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#1

12.10.2009, 16:01

Und schon wieder die „liebe“ Zwangsvollstreckung…..


Ich hab folgendes Problem:

Ich habe einen Schuldner der zwischenzeitig inhaftiert ist (wegen Einbruchs bei unserem Mdt.). Es ist ein Versäumnisurteil in dieser Sache ergangen und der Zwangsvollstreckung wurde mit Beschluss des Gerichts ebenfalls zugestimmt.

Ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils und die Mitteilung vom Gericht, dass die Zwangsvollstreckung gem. § 111g Abs. 2 StPO gegen den Schuldner zugelassen wird…

Die Staatsanwaltschaft hat in der Sache wohl auch erhebliche Werte sichergestellt (Was auch immer das heißen soll….).

Meine Frage ist jetzt, wie ich gegen diesen Schuldner (der ja im Gefängnis sitzt) die Zwangsvollstreckung betreiben kann……???? Ich hab sowas echt noch nicht gemacht und hab gerade überhaupt keinen Plan, wie ich das anstellen soll…..Kann mir da jemand helfen?
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Soenny
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#2

12.10.2009, 16:18

Wenn die StA wirklich erhebliche Werte sichergestellt hat, wäre es natürlich schon zu wissen, was das ist. Akteneinsicht würde da Klarheit bringen. Du schreibst allerdings, daß der es um Einbrüche ging, dann werdet ihr diese Sachen nicht pfänden können, weil sich ja die Besitzer noch melden könnten.

Mir fällt da nur die Pfändung des Haftgeldes ein im Moment, vielleicht hat jemand noch eine andere Idee.
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#3

12.10.2009, 18:00

ich hatte auch mal so einen fall, da saß der schuldner in der jva ein. wir hatten dann den gerichtsvollzieher beauftragt, der dann auch wirklich zum schuldner ging, allerdings eher dafür, um die voraussetzungen zur abgabe der ev zu schaffen. ev-antrag wurde anschließend auch gestellt und durch den schuldner in der jva abgegeben.

ich würde jedoch eher die pfändung des arbeitseinkommens in der jva veranlassen, ist erfolgsversprechender
Schnuffi

#4

12.10.2009, 20:09

du kannst das Strafgefangenen-Eigengeld pfänden...

Gepfändet werden sämtliche Ansprüche des Schuldners, die als Eigengeld gutgeschrieben sind und zukünftig gutgeschrieben werden, mit Ausnahme des unpfändbaren Unterschiedsbetrags nach § 51 Abs. 4 S 2 StVollzG zwischen dem tatsächlich vorhandenen und dem zu bildenden Überbrückungsgeld (§ 51 Abs. 1 StVollzG)..

DS ist gewöhnlich der Leiter der JVA.. Berlin, Hamburg ist das anders.

Ob bei Pfändung was rumkommt, ist eine andere Frage. Je nachdem, wie lange euer Mandant einsitzt, wird das wohl nichts bringen/gehen
reno-82
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#5

13.10.2009, 09:20

Ich danke Euch, für Eure Hilfe und Anregungen. Ich denke, dass wird mir erst mal weiterhelfen....
reno-82
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#6

13.10.2009, 09:36

Doch Unklarheiten :oops:

Mein Problem bei der Sache ist, dass unsere RAe leider nicht wissen, wie Sie hier vorgehen sollen… Es wurde auch beim entsprechenden Richter durch unsere Rain nachgefragt, wie Sie sich hier verhalten soll…..Es gibt wohl noch mehr Geschädigte, die auch alle pfänden wollen und nicht ganz weit hinten landen wollen, wenns zum Insolvenzverfahren bzw. zur e.V. kommt. Ich glaube unsere Rain glaubt auch nicht wirklich dran, dass man da was holen kann, aber unser Mdt (der durch den Einbruch und Diebstahl) geschädigt wurde, möchte natürlich, dass man alles versucht und evtl. auch noch später an Geld kommt.

Die Sache ist halt ein bisschen kompliziert…..Wie funktioniert denn das mit der Pfändung des Strafgefangeneneigengelds? Hab ich noch nie was von gehört. Ich mach leider auch nicht so oft Zwangsvollstreckung und wenn, ist das nicht so kompliziert….. :shock:

Drittschuldner wäre hier der Leiter der JVA ? (Berlin und Hamburg ist es auf jeden Fall nicht, also da wo der Gegner einsitzt)

Die Pfändung des Arbeitseinkommens kann ich leider auch nicht veranlassen. Ich habe keine Auskünfte, wo der Schuldner arbeitet…..oder überhaupt arbeitet.....Wenn ich einen GV beauftrage, dass er pfänden geht, mit der Absicht eigentlich nur die Voraussetzung der Abgabe der EV zu schaffen, schicke ich den dann ins Gefängnis pfänden?

Sorry, dass ich so viele Fragen stelle, aber dass sind für mich irgendwie alles „böhmische Dörfer"...und die Sache eilt ein wenig....
Möni
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#7

13.10.2009, 11:37

Wenn Du die Zulassung der ZV nach § 111 StPO hast, kannst Du munter vollstrecken. In der Regel hinterlegt die Staatsanwaltschaft Geldbeträge bei der OJk. Wenn also diese Vermögenswerte sichergestellt wurde, bitte klären, wo unter welchem AZ die Beträge hinterlegt sind.

Sodann kann der hinterlegte Betrag gepfändet werden. Aber Achtung, DS lautet wohl:

OJK, vertr.d.d. (bis zur Eröffnung des Klageverfahrens) Staatsanwaltschaft....

oder

OJK, vertr.d.d. LG... (nach Eröffnung des Hauptsacheverfahrens)


so ein Ding ist echt kompliziert!

Ich denke, bei Gegenständen wird es ähnlich laufen
reno-82
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#8

13.10.2009, 11:54

@ Möni

Die Zulassung nach § 111 StPO liegt ja vor. Wäre es ratsam sich (Aktenzeichen der StAa habe ich) einen Aktenauszug geben zu lassen, oder kann man das auch telefonisch erfragen.

Den hinterlegten Betrag pfände ich dann ganz normal mit auftrag an die verteilerstell für gerichtsvollzieher und drittschuldner ist dann die ojk, vertr. d.d. LG (weil wir haben ja schon ein versäumnisurteil und beschluss, dass hierüber zv zugelassen wurde)....

Vielen vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten....
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Trulla79
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#9

13.10.2009, 11:55

Ich kann zu dem Thema nur beitragen, daß ich mal einen Fall hatte, wo der Schuldner die gestohlenen Gegenstände unserer Mandantin in einem Container eingelagert hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte diesen Container auch beschlagnahmt und unsere Mandantin hat sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt. Wir haben dann die Vollstreckung beantragt, die so ablief, daß unsere Mandantin mit den Nachweisen ihres Eigentums, dem GV und der Staatsanwältin vor Ort die Sachen entnommen hatten, die ihr gehörten und wo sie den Nachweis des Eigentums erbringen konnte. In meinen Augen wäre es bei Dir jedoch der Fall, daß ja die Rückgabe der gestohlenen Sachen unabhängig von der ZV wären. Wie hoch ist denn die Forderung gegen den Inhaftierten? Vermutlich steht der ganze Aufwand gar nicht im Verhältnis zum Nutzen.
Können denn Inhaftierte überhaupt aus dem Gefängnis Privatinsolvenz anmelden?
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yvonne26
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#10

13.10.2009, 12:17

Ich habe schon in der JVA das Eigengeld gepfändet und das hat ohne Probleme geklappt. Siehe Stöber "Forderungspfändung" Rd-Nr.: 132. Da findest Du alles.
Lieben Gruß

Yvonne
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