Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Janaalein
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#1

23.02.2017, 09:42

Hallo,

ich habe folgenden Fall:

Es ist kurz bevor wir das Mahnverfahren eingeleitet haben, dass Insolvenzverfahren des Schuldners eröffnet worden. Nachdem wir die Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet hatten, haben wir eine Mitteilung vom Gerichtsvollzieher bekommen. Die Kosten die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, also für das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung konnte ich nicht zur Tabelle anmelden. Mir wurde aber von jemanden mal mitgeteilt, dass ich die Kosten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens trotzdem vollstrecken kann. Ist das wirklich so? Das Insolvenzverfahren ist nämlich vorzeitig beendet worden, da der Schuldner alle Forderungen begleichen konnte.

LG
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Kanzleihund
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#2

23.02.2017, 09:50

Das kommt darauf an; auch bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens wird dem Insolvenzschuldner in der Regel die Restschuldbefreiung erteilt. Damit könnten die Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden. [Ich bitte auch zu bedenken, dass der Schuldner hier für Kosten einer Maßnahmen, die von Beginn an unzulässig war, aufkommen soll. Wäre ein bisschen ungerecht. Oder?]
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Findik
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#3

23.02.2017, 09:51

Ja, das ist richtig. Die Restschuldbefreiung wirkt nur auf Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Wenn die Kosten nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind diese wie Neuverbindlichkeiten des Schuldners anzusehen und können weiterhin gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
Liebe Grüße
Findik

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paralegal6
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#4

23.02.2017, 11:01

Mit Insolvenzeröffnung ist Zwangsvollstreckung unzulässig § 89 InsO, ich gehe daher nicht davon aus, dass du die Kosten erstattet bekommst
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tiko73

#5

24.02.2017, 14:46

Das Mahnverfahren hätte doch eigentlich schon gar nicht mehr durchgeführt werden dürfen, von daher gehe ich mal davon aus, dass die Kosten nicht beim Schuldner geltend gemacht werden können.
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