Zwangsvollstreckung der Brutto- und Nettoarbeitsvergütung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Langstrumpf
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#1

11.08.2017, 08:51

Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch. Ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteiles vor mir liegen in dem es heißt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an rückständiger Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2016 noch einen Betrag in der Höhe von € 1.730 brutto abzüglich bereits erhaltener 1.163,47 netto nebst Zinsen ....
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiger Arbeitsvergütung für den Monat November 2016 einen Betrag in der Höhe von € 1.810 brutto nebst ZInsen ....

So und weiß ich nicht weiter, rechne ich jetzt beide Beträge zusammen und ziehe den Nettobetrag einfach ab, die Zinsen würden bei beiden ab dem 15.12.2016 laufen.

Vielen Dank schon einmal.
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Jule69
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#2

11.08.2017, 09:40

Also du vollstreckst 1.) 566,53 € (also im Foko erst den vollen Betrag für Oktober 2016 einbuchen und dann die erhaltende Zahlung direkt darauf buchen und 2. den gesamten Bruttobetrag in Höhe von 1.810,00 brutto nebst der Zinsen natürlich. Der GVZ muss dann eine entsprechende Meldung an das Finanzamt über die Höhe des vollstreckten Arbeitslohns fertigen.
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Langstrumpf
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#3

11.08.2017, 09:51

Ich danke dir vielmals. :knutsch
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