Zwangsversteigerungsantrag für WEG - Fragen über Fragen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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bipe71
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#1

29.07.2010, 16:38

Moin,
habe folgendes Problem: Mein Chef und ich sollen einen Zwangsversteigerungsantrag für eine WEG machen und wissen nun gerade so gar nicht wie. Er und ich haben noch nie einen Zwangsversteigerungsantrag gemacht. Einen Antrag habe ich schon mal aus meinen schlauen Büchern zusammengebastelt.
Jetzt habe ich hier im Forum etwas mit Rangklasse II gem. § 10 ZVG und Einheitswertbeschluss gelesen. Ist der Einheitswertbeschluss zwingend erforderlich? Wie beantrage ich die Berücksichtigung der Rangklasse II? Aus dem Titel geht hervor, dass es sich um Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums handelt. Muss dies noch extra im Antrag erwähnt werden?
Ich habe ausführlich im Forum gestöbert, aber auf diese Fragen bislang keine Antworten gefunden.
Viele Grüße
Bipe
Geiselmann
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#2

29.07.2010, 19:16

Hallo,

die Formulierung könnte so lauten:

...beantrage ich die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen Anspruchs, mit dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG...

Der Einheitswertbescheid ist erforderlich, damit das Gericht § 10 Abs. 3 prüfen kann.
In der Forderungsaufstellung die Art und die Zeiträume der angeben, z.B. Hausgelder 2009.
Tipp: Zeiträume in § 10 Abs. 1 Nr. 2 beachten!!!

S. Geiselmann
bipe71
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#3

12.08.2010, 16:31

:dankeschoen

Im Titel wurden die Hausgelder in einem Betrag zusammengefasst. Es ging hier um mehrere Jahre. Kann ich dann überhaupt noch die Berücksichtigung der Rangklasse II beantragen?

Ich glaub, ich erschieß mich gleich und spring hinter dem Zug. :-?
Geiselmann
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#4

13.08.2010, 10:20

Hallo,

das kommt leider oft vor, dass bei der Titulierung die Zeiträume nicht ersichtlich sind.
Ergibt sich aus der Begründung ein Zeitraum? Vielleicht lässt sich der Rechtspfleger so überzeugen.

ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1
Das Vollstreckungsgericht hat eine unklare Bezeichnung im Vollstreckungstitel nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Dabei darf es außerhalb des Titels liegende Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen.
- BGH, Beschluss vom 26.11.2009, VII ZB 42/08 -

S. Geiselmann
bipe71
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#5

17.08.2010, 12:11

:thx schön.
Leider ergibt sich aus dem Urteil nichts. Es wird in der Begründung nur Bezug auf die Klageschrift genommen. Ich packe eine Kopie der Klage einfach mal mit in die Akte, da sich mein Chef jetzt persönlich um die Sache kümmert. Er braucht mich für wichtigere Sachen :wink:

Nochmals vielen Dank für die netten Hinweise und Hilfen.
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