Zwangsversteigerung - Antrag fertig, aber total unsicher

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Bierjunge
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 59
Registriert: 25.02.2007, 18:15
Beruf: ReFa
Wohnort: München

#1

23.01.2013, 15:24

Servus liebe Kolleginnen

nach gefühlten drei Millionen Jahren, habe ich einen Zwangsversteigerungsantrag ausgefertigt. Ich bin mir ziemlich unsicher, gerade auch hinsichtlich der Grundschuldzinsen. Die tolle Bezeichnung aus den Urkunden dazu lautet:

Die Grundschuld ist vom heutigen Tag ab mit 15 (i. W.: fiinfzehn) vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen Sind am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres nachtraglich zu zahlen.
Ferner wird eine einmalig fällige Nebenleistung von 5 (i. W.: fünf) vom Hundert des Grundschuldbetrages geschuldet.


Ich bin jetzt nach einigen rumsuchen auch auf die Verjährung diesbezüglich gestoßen und bin jetzt hier von 2 Jahren bis zum Antrag ausgegangen.

Kennt sich jemand von euch damit aus, gerade was das ausrechnen der Grundschuldzinsen betrifft? Auch ob der Antrag so stimmt?

Vielen lieben Dank schon mal :knutsch
LG Kristin
___________________________________________________________________

In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubiger
gegen
den Schuldner

überreiche ich anliegend:
• Original der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuld über € 100.000, ....
• Original der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuld über € 200.000, ....
• Original der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuld über € 250.000, ...
• Anwaltliche Vollmacht

sowie sämtliche Vollstreckungsunterlagen zum Nachweis der entstandenen Kosten.

Ich beantrage die Zwangsversteigerung für folgende dem Schuldner gehörenden Grundstücke in ....

1 Hauptforderung € 250.000 aus UR-Nr. 1205/2003 U
15 % Zinsen seit dem 01.01.2010 - 23.01.2013 € 114.863,01
Einmalige Nebenleistung 5% aus € 250.000,00 € 12.500,00

2 Hauptforderung € 100.000 aus UR-Nr. 1284/2008 U
15 % Zinsen seit dem 01.01.2010 - 23.01.2013 € 45.945,20
Einmalige Nebenleistung 5% aus € 100.000,00 € 5.000,00

Sowie aus ....

3 Hauptforderung € 200.000 aus UR-Nr. 1283/2008 U
15 % Zinsen seit dem 01.01.2010 - 23.01.2013 € 91.890,41
Einmalige Nebenleistung 5% aus € 200.000,00 € 10.000,00

zzgl. restliche Zwangsvollstreckungskosten € 59,45

Zum Nachweis des Eigentums des Schuldners an den vorbezeichneten Grundstücken beziehe ich mich auf das Grundbuch sowie die vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigen der Grundschuldurkunden.

Weiterhin wird beantragt, die Zwangsversteigerung in das Grundbuch einzutragen. Dem Schuldner wird ab sofort verboten, jedwede Verfügungen über die Grundstücke zu veranlassen.

Die Kosten berechne ich nachstehend - Wert: € 550.000,00
0,4 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3311, I VV RVG € 1.258,40
Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme netto € 1.278,40
Umsatzsteuer 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG € 242,90
Gesamtsumme der Kosten € 1.521,30

Die Gläubigerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Zzgl. der Gerichts- und Zustellkosten. Die Zahlung der Rechnung per Überweisung wird anwaltlich versichert.
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#2

23.01.2013, 18:32

Hallo,

zunächst fehlt der Hinweis, dass aus den dinglichen Ansprüchen aus den Grundschulden das Verfahren betrieben werden soll.
Zinsen können ab Eintragung der Grundschuld geltend gemacht werden. Verjährung wird von Amts wegen nicht geprüft. Im Teilungsplan entscheidet sich dann, welche Zinsansprüche in RKL 4 und welche in RKL 8 sind.
Ich würde die Zinsen gar nicht kapitalisieren. Einfach 100.000 € Hauptsache zzgl. 15 % Zinsen seit 01.01.1980.
Zum Nachweis des Eigentums kann nur auf das Grundbuch Bezug genommen werden nicht auch auf die Titel.
Der Zwangsversteigerungsvermerk wird von Amts wegen eingetragen, dazu ist kein Antrag erforderlich.
Er ist keine Grundbuchsperre. Ein Verfügungsverbot an den Schuldner ist nicht möglich. Das ist auch unnötig, da ihr durch die Eintragung der Grundschulden bereits einen Rang habt (§ 879 BGB) der unzerstörbar ist.
Ich hoffe das hilft mal weiter.

S. Geiselmann
Benutzeravatar
Bierjunge
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 59
Registriert: 25.02.2007, 18:15
Beruf: ReFa
Wohnort: München

#3

24.01.2013, 09:26

Na aber hallo, vielen Dank :mrgreen: versuche ich gleich mal umzusetzen
Antworten