Zwangsollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
pennyjenny04
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 25.04.2017, 21:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

25.04.2017, 21:22

Huhu :wink2 ihr lieben :) ich bin noch Neuling was Refa angeht :)
ich hab mal ne Frage wegen ZV.
Ich kann ja nach 2 Jahren nen neuen ZV-Auftrag machen oder? Fallen da nochmal Gebühren an? Wenn ja alle wie aus dem ersten ZV-Auftrag?
Und dann meine letzte Frage. Wenn 2015 nen ZV-Auftrag gemacht wurde und 2015 auch nen PüfB aber ohne Erfolg, was kann man dann noch machen?

Vielen Dank :thx
Benutzeravatar
Laska
...dauerhaft urlaubsreif
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1044
Registriert: 22.08.2015, 17:43
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: NRW

#2

26.04.2017, 06:25

Es fällt bei erneutem ZV ganz normal die Gebühr nach 3309 an, da ein neues Verfahren.

Zu deiner 2. Frage: Du kannst erneut die ZV einleiten, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist.
Liebe Grüße

Bild
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3280
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#3

26.04.2017, 07:59

Kleiner Zusatz :klugscheiss
Die 2-Jahres-Sperrfrist gilt nur für die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft, sie ist keine Sperrfrist für die Zwangsvollstreckung insgesamt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind grundsätzlich auch vor Ablauf dieser 2-Jahres-Frist möglich (z. B. Lohn-, Kontopfändung, Eintragung Zwangssicherungshypothek usw.), denn die finanzielle Situation des Schuldners kann sich theoretisch auch vorher zum Positiven verändern. Nur beim "normalen" ZV-Auftrag bekommt man den Hinweis auf die zuletzt abgegebene Vermögensauskunft. Wenn sowohl Vermögensauskunft als auch Drittauskünfte nichts Pfändbares hergeben, dann sollte man die Akte auch nicht für 2 Jahre weghängen, sondern alle 6 Monate kontrollieren, ob evtl. eine Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist. Denn grundsätzlich ist es Sache des Gläubigers, sich hierüber zu informieren. Schuldner vergessen schon mal, alle Gläubiger im Insolvenzverfahren anzugeben, aber auch die Forderungen der "vergessenen Gläubiger" sind von einer Restschuldbefreiung erfasst. Schlimmstenfalls hat man dann also einen Titel, den man sich an die Wand hängen kann.
pennyjenny04
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 25.04.2017, 21:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#4

26.04.2017, 16:18

Vielen lieben Dank für eure Antworten das hilft mir weiter :)
pennyjenny04
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 25.04.2017, 21:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#5

20.06.2017, 15:07

Huhu ich hab wieder ne ZV Frage :)
Und zwar hatten wir Vollstreckungsaufschub, dies ist leider gescheitert. Jetzt mache ich ja einen neuen ZV-Auftrag meine Frage ist jetzt, kann ich die alten GVZ-Kosten mit aufnehmen?
Aber bei dem neune ZV-Auftrag fallen ja keine Anwaltskosten an oder? (Sind beim ersten angefallen), kann ich die alten Anwaltskosten mit aufnehmen? Ist das dann eine Nebenforderung.
Vielen Dank für eure Hilfe :)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

20.06.2017, 15:47

Ziemlich wirr was Du hier schreibst. Vollstreckungsaufschub verlangt nur ein Schuldner. Wenn Ihr den Gläubiger vertretet, dann weiß ich nicht, was "dieser ist leider gescheitert" bedeuten soll. Wenn Ihr damals die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt habt, dann stellt sich die Frage, warum dieser Auftrag nicht zu Ende geführt wurde?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
pennyjenny04
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 25.04.2017, 21:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#7

21.06.2017, 07:41

Also wir haben ein Urteil daraus haben wir vollstreckt. Der Schuldner hat eine gütliche Erledigung beim GVZ beantragt, die wir angenommen haben. Er zahtl aber seine Raten nicht mehr.
Jetzt möchte einen neuen ZV-Auftrag machen (was noch offen ist) meine Frage ist jetzt, kann ich die alten GVZ-Kosten mit aufnehmen?
Dei dem neunen ZV-Auftrag fallen ja keine Anwaltskosten an oder? (Sind beim ersten angefallen), kann ich die alten Anwaltskosten mit aufnehmen? Ist das dann eine Nebenforderung.
Vielen Dank für eure Hilfe :)
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8118
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#8

21.06.2017, 08:26

Habt Ihr die ZV-Unterlagen vom GV zurückerhalten?
pennyjenny04
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 25.04.2017, 21:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#9

21.06.2017, 08:29

Ja wir haben die Unterlagen zurückerhalten, weil die GVZ in Mutterschutz geht
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17571
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#10

21.06.2017, 08:41

Anwaltskosten sind selbstverständlich eine Nebenforderung und bei der Konstellation (Schuldner zahlt die Raten nicht) würde ich auch eine weitere Anwaltsgebühr geltend machen. Die bisherigen Gerichtsvollzieherkosten kannst Du natürlich auch mit geltend machen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten