Hallo
ich habe über eine Forderung X eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Nun muss ich die Anmeldung zum Zwangsversteigerungsverfahren vornehmen.
Nach Eintragung der Hypothek sind zusätzlich weitere Rückstände aufgelaufen, die ich in Rangklasse 2 eintragen kann.
Was ist mit den im Grundbuch eingetragenen Forderungen? Müssen die ebenfalls mit angemeldet werden oder werden die automatisch vom Gericht berücksichtigt?
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus
Zwangshyothek und anschließende Versteigerung
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Hallo,
da es sich um vermutlich um Hausgelder handelt würde ich die gesamten Forderungen mit dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG anmelden.
In diesem Range berücksichtigt das Gericht max. eine Forderung bis zu 5 % des VKW. Glaubhaftmachung beifügen.
Die Zwangssicherungshypothek hat den Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG.
Wurde sie vor dem ZV-Vermerk im Grundbuch eingetragen, wird sie mit Hauptsache und laufenden Zinsen von Amts wegen berücksichtigt.
Falls sie danach eingetragen wurde, muss sie angemeldet werden, damit sie berücksichtigt wird.
Im Zweifel, die SZH mit Zinsen ab Eintragung und Kosten anmelden.
Wird nur die SZH im Range des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG angemeldet kann es sein, dass es an dieser Rangstelle im Grundbuch nichts mehr zu verteilen gibt.
Daher immer auch Hausgelder im Rangs des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bis zu 5 % des VKW abschöpfen.
S. Geiselmann
da es sich um vermutlich um Hausgelder handelt würde ich die gesamten Forderungen mit dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG anmelden.
In diesem Range berücksichtigt das Gericht max. eine Forderung bis zu 5 % des VKW. Glaubhaftmachung beifügen.
Die Zwangssicherungshypothek hat den Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG.
Wurde sie vor dem ZV-Vermerk im Grundbuch eingetragen, wird sie mit Hauptsache und laufenden Zinsen von Amts wegen berücksichtigt.
Falls sie danach eingetragen wurde, muss sie angemeldet werden, damit sie berücksichtigt wird.
Im Zweifel, die SZH mit Zinsen ab Eintragung und Kosten anmelden.
Wird nur die SZH im Range des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG angemeldet kann es sein, dass es an dieser Rangstelle im Grundbuch nichts mehr zu verteilen gibt.
Daher immer auch Hausgelder im Rangs des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bis zu 5 % des VKW abschöpfen.
S. Geiselmann