ZV Vorgehensweise (Pfüb)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Liesel
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#11

21.06.2010, 09:28

Es reicht aus, wenn du an mit dem PfÜB folgendes Anschreiben an das Gericht machst:

Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluß zu erlassen un die Zustellung zu vermitteln, an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.

Vollstreckungsunterlagen und Gerichtskosten anbei.

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#12

21.06.2010, 09:32

eigentlich kannst du das mit in pfüb nehmen....
ist eigentlich auch sinnvoll....
musst du kein extra Schreiben machen....
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LuzZi
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#13

21.06.2010, 09:54

Ein Extraschreiben musst du eh nicht machen, da der Drittschuldner gem. § 840 ZPO verpflichtet ist, diese Erklärung innerhalb von 2 Wochen an den Gläubiger zu senden. Wenn er dies nicht macht, fordere ich in solchen Fällen noch einmal auf mit kurzer Fristsetzung, danach geht direkt die DS-Klage raus.

Das Fax kommt gleich btw. ;)
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#14

21.06.2010, 10:03

Das Fax müsste da sein :)
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Antonia
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#15

21.06.2010, 10:26

Danke!

Und danke für´s Fax LuzZi!! Muss ich mir gleich mal anschauen..
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zmaus2003
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#16

21.06.2010, 11:04

GK für den Pfüb entstehen nur einmal - also egal wieviele DS, der Pfüb
"kostet" 15,00 EUR
ach ja und ALG II ist eine wiederkehrende sozialleistung und damit nicht pfändbar, also kannst du dir den Pfüb ans AA sparen

Kaution kannst du pfänden, sowie den Anspruch auf Rückzahlung zuviel entrichteter Nebenkosten - Kaution bekommst du aber erst, wenn der Schuldner ausgezogen ist und der Vermieter keine Ansprüche gegen diesen mehr hat
Antonia
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#17

24.06.2010, 05:54

Die Hauptsache ist glaub ich, dass ich das Konto dicht machen kann. (ist sicher auch das Schmerzvollste für den Schuldner). Stimmt ALGII pfänden ist wenig sinnvoll..

Hab mir jetzt mal aus div. Vorlagen einen Pfüb zusammengebastelt:



PFÄNDUNGS- UND ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS

In der Zwangsvollstreckungssache

RAe XY
- nachfolgend Gläubiger genannt -
gegen
Herrn XY
- nachfolgend Schuldner genannt -

beantragen wir, den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels fügen wir im Original mit der Bitte um Rückgabe bei.

Wir bitten die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO an folgende Drittschuldner zu vermitteln:

1. BANK
2. Rentenversicherung
3. Vermieter

Gemäß der Aufforderung nach § 829 Abs. 1 Satz 1 und § 845 Abs. 1 ZPO dürfen die Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten.
Des Weiteren hat sich der Schuldner gem. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere Ihrer Einziehung, zu enthalten.

Aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts ?? vom ??, Geschäftsnummer ??, kann der Gläubiger vom Schuldner beanspruchen:

- Hauptforderung EUR
5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
aus EUR (Hauptforderung)
seit dem EUR
- vorgerichtliche Mahnkosten – Wechselkosten EUR festgesetzte Kosten – Kosten des automatisierten
- Mahnverfahrens (nur Gerichtskosten) EUR Zwischensumme EUR
- 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
seit dem 17.12.2009 aus den Kosten
gem. § 104 Abs. 1 ZPO EUR Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen
(Kosten des Gerichtsvollziehers,
Einwohnermeldeamtsanfrage) EUR
- Gerichtskosten für diesen Beschluss EUR

Gesamtforderung EUR

Hinzu kommen die weiteren laufenden Zinsen!

Wegen dieser Ansprüche und Kosten für diesen Beschluss und seiner Zustellung werden die vorstehend angeblichen Forderungen des Schuldners an die Drittschuldner gepfändet.

Rentenversicherung:
Anspruch auf Auszahlung gegenwärtiger und auch zukünftiger Ansprüche (Übergangsgeld, Berufsunfähigkeits-, Altersrente pp.) im Rahmen des § 850 c ZPO.

Bank:
Gepfändet werden alle angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des/r Schuldner/in gegen die vorstehend bezeichneten Drittschuldner unter Einschluss ihrer sämtlichen Filialen und Zweigniederlassungen aus allen mit dem/r Schuldner/in unterhaltenen Geschäftsverbindungen, soweit sie nachstehend dargestellt werden, und bestehenden Verträgen, insbesondere auf

1. Auszahlung des gegenwärtigen und zukünftigen gesamten Überschusses (Guthaben), der dem/r Schuldner/in bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung bestehenden Geschäftsverbindung und allen dort unterhaltenen Konten jeweils gebührt
2. Gutschriften aller künftigen Eingänge und auf laufende Auszahlung der Guthaben, auf Durchführung von Überweisungen an Dritte aus allen dort unterhaltenen Giroverträgen oder anderen Konten der oben bezeichneten Art; dies gilt insbesondere für die täglich zwischen zwei Rechnungsabschlüssen entstehenden Kontoguthaben (sog. Tagessalden), auch dann, wenn es sich um ein Kontokorrentkonto handelt, ferner das Recht des/r Schuldner/s/in, zwischen den Rechnungsabschlüssen Auszahlungen von Guthaben an sich selbst oder Dritte (Barzahlung, Überweisung oder Zahlung in anderer Weise) verlangen zu können (hierzu wird ausdrücklich auf die Entscheidungen des BGH vom 30.06.1982 — VIII ZR 129/81 — und vom 08.07.1982 — 1 ZR 148/80 - ‚ abgedruckt in NJW 1982, 2192/2195, verwiesen);

3. Auszahlung von Geldern, die durch Überweisung oder auf anderem Wege bei dem Drittschuldner eingehen und für den/die Schuldner/in bestimmt sind;

4. Auszahlung von Spareinlagen einschließlich Prämienzahlung samt Zinsen und Zinseszinsen;

5. Kündigung aus dem zwischen dem/r Schuldner/in und dem/r Drittschuldner/in abgeschlossenen Verträgen, namentlich den Giro-, Darlehns-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Sparverträgen, wobei ausdrücklich klargestellt wird, dass das Kündigungsrecht nicht als selbstständiges Recht gepfändet ist, sondern lediglich als Nebenrecht in Verbindung mit der Pfändung der übrigen genannten Vertragsansprüche;
6. Soweit der/die Schuldner/in die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft hat, wird der dem/r Schuldner/in als Genosse gegen den/die Drittschuldner/in zustehende Anspruch auf fortlaufende Gewinnbeteiligung und Gewinnauszahlung und auf Auszahlung des Geschäftsguthabens ( des bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft auf den/die Schuldner/in entfallenden Guthabens) gepfändet;
Ferner werden die Ansprüche des/r Schuldner/s/in auf Auskunft über den beiderseitigen Forderungsbestand gepfändet (= unselbständiges Nebenrecht, das bei der Pfändung der Forderung zwar mitgepfändet ist, aber hier zur Klarstellung ausdrücklich aufgeführt wird);
7. Gepfändet wird der Anspruch des/r Schuldner/in auf Darlehnsrückzahlung durch den jeweiligen Drittschuldner ohne Rücksicht auf deren Benennung, insbesondere aus Sparkassenbriefen, Schuldverschreibungen, Festgelddarlehen samt den angefallenen Zinsen und anderen möglichen Gutschreibungen;
8. Gepfändet wird der Anspruch des/r Schuldner/s/in aus Papieren, wie Sparkassenbücher, Pfandscheine, Versicherungsscheine, Depotscheine, Hypotheken- und Grundschuldbriefe an Grundstücken;
9. Gepfändet werden ferner die gegenwärtigen Ansprüche des/r Schuldner/s/in auf Rückübertragung des Eigentums an den jeweiligen Drittschuldnern sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugen, Schuldgrundes, der der Sicherung zugrunde liegt, oder sonstiger Beendigung des Sicherungszweckes; außerdem Anspruch des/der Schuldner/in auf Auskehrung des bei der Verwertung des Sicherungsgutes verbleibenden Erlösüberschusses;
10. Gepfändet werden ferner die Ansprüche des/r Schuldner/s/in gegenüber dem Drittschuldner aus
- Zutritt zu dort unterhaltenen Schließfächern unter Mitwirkung des jeweiligen Drittschuldners;
- die Ansprüche des/r Schuldner/s/in auf Herausgabe von Wertpapieren aller Art; aus Depot- und Verwahrungsverträgen, auf Auskunftserteilung und auf Ausfolgung hinterlegter Waren und sonstiger Sicherheiten;
- zugleich wird im Wege der Hilfspfändung angeordnet, dass für die Pfändung des Inhalts der genannten Schließfächer ein von dem/r Gläubiger/in zu beauftragender Gerichtsvollzieher Zutritt zu den Schließfächern zum Zweck der Pfändung unbeweglicher Gegenstände zu nehmen hat.
11. Im Rahmen der Hilfspfändung wird ferner angeordnet, dass der/die Schuldner/in evtl. in seinem Besitz befindliche Sparbücher an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben hat.
12. Alle Ansprüche des/r Schuldner/s/in auf Rückabtretung und Rückzahlung abgetretener Forderungen insbesondere aus dem Verkauf von Häusern, Grundstücken und Eigentumswohnungen.
einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund gepfändet.

Es wird angenommen, dass alle Voraussetzungen für die Zulassung unseres Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen und es wird einer Zustellungsurkunde entgegen gesehen.

Rechtsanwalt





So, das Ganze schicke ich dann insgesamt 6mal ans Gericht (3mal fürs Gericht und für jeden Drittschuldner ein Exemplar; davon: Ein Original und 5 Kopien???).

Wenn ich das recht verstehe, wird das Gericht uns dann ein Schreiben schicken mit der Bitte die GK zu überweisen.
Wenn wir das getan haben, dann schickt das Gericht eben dieses Schreiben an den jeweiligen Drittschuldner raus und der ist dann verpflichtet die Erklärung nach § 840 ZPO abzugeben.

Hab ich das so richtig verstanden?
Spkie
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#18

24.06.2010, 07:33

am besten gleich die GL mitschicken, per Scheck oder ihr habt einen Gerichtskostenstempler....
Spkie
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#19

24.06.2010, 07:34

sorry, meinte natürlich die GK statt GL
Antonia
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#20

25.06.2010, 05:57

Ok, danke! dann bin ich mal gespannt was bei meinem ersten pfüb rauskommt.. hoffe ich vergesse nichts..
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