Hallo
Ich hab einen Vergleich im Parteibetrieb zugestellt und das EB per Fax zurück bekommen.
Nach erteilen ZV-Auftrag ist nun der GV der Meinung, das EB müsste im Original vorliegen und ein Fax reicht nicht aus.
Meine Frage also jetzt: wer hat Recht?
Danke im Voraus
ZV Voraussetzung: Zustellung
- Silke81
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Also, ob der GVZ "Recht hat", kann ich nicht sagen. Aber bei uns muss auch immer das EB im Original vorgelegt werden. Von daher glaub ich schon, dass das so in Ordnung ist. Wenn wir die EBs von der Gegenseite per Fax übermittelt bekommen, rufe ich da immer an und sage, dass wir die im Original brauchen. Dann kriegen wir die auch. Ich hab das so gelernt, dass die EBs an den Vergleich im Original beigefügt werden müssen.
- Pepples
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Hm, ich werfe mal folgendes in den Raum:
Wenn Zustellungen von Ladungen Beschlussen, Urteilen etc. durchs Gericht veranlasst werden, ist die Rücksendung des entsprechenden EB's per Fax zulässig. Das Original muss dann nicht mehr zur Akte.
Warum sollte das nicht auch hier gelten?
Wenn Zustellungen von Ladungen Beschlussen, Urteilen etc. durchs Gericht veranlasst werden, ist die Rücksendung des entsprechenden EB's per Fax zulässig. Das Original muss dann nicht mehr zur Akte.
Warum sollte das nicht auch hier gelten?
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Ich war nämlich eigentlich auch der Meinung, dass laut ZPO Zustellung per "Telekommunikationsmitteln" sprich Fax, ausreicht. Deswegen hatte ich gehofft, ihr habt dazu vielleicht zufällig auch schon mal einen Fall gehabt und eventuell eine Entscheidung für mich oder so.
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Zöller ZPO, 27. Auflage, § 195 Rn. 13 => dürfte helfen