ZV-Möglichkeiten nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Elke
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Registriert: 26.06.2007, 17:30

#1

06.03.2008, 18:03

Hallo Ihr Lieben!

Ich brauche wieder einmal Eure Hilfe.

Mein Schuldner ist Eigentümer eines Grundstückes. Allerdings habe ich nach Vorlage der Grundbuchauszuges festgestellt, dass bereits eine Auflassungsvormerkung für einen Dritten eingetragen wurde. Was mich wundert ist, dass diese Auflassungserklärung bereits vor einen Jahr eingetragen wurde. Was bedeutet das? Ich der Kaufvertrag nicht zustandegekommen, ist der Kaufpreis noch nicht gezahlt worden oder dauert es wirklich so lange, bis das Grundbuchamt einen Eigentümerwechsel einträgt? Habt Ihr da eine Idee?

Und.............gibt es jetzt noch Vollstreckungsmöglichkeiten für mich? Macht es Sinn, den evtl.noch nicht gezahlten Kaufpreisanspruch zu pfänden?

Eine Sicherungshypothek ist jetzt wohl nicht mehr möglich, oder?

Viele, viele Fragen. Aber vielleicht hat ja jemand von Euch die richtigen Antworten.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Elke
Kordu

#2

06.03.2008, 18:09

Also:

1. Eine Sicherungshypothek ist noch möglich, aber ggf. bringt die nix (für den Fall, dass Eigentumsumschreibung auf den Begünstigten der AV vorgenommen wird, fliegt die raus).
2. Dass die Eigentumsumschreibung auf den Dritten, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, noch nicht vorgenommen wurde, kann den Hintergrund haben, dass der Kaufpreis noch nicht fällig war!
3. Ich würde mir den Kaufvertrag, der beim GB-Amt in den Grundakten hinterlegt ist, besorgen und da reingucken.
4. Dann könntest Du nämlich den Kaufpreis, der ja offensichtlich noch nicht gezahlt wurde, pfänden, dass dieser nämlich nicht an den Schuldner, sondern an Euch gezahlt wird.
Elke
Foren-Azubi(ene)
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#3

06.03.2008, 18:18

Vielen Dank für diese schnelle Hilfe!

Ich wusste nicht, dass der Kaufvertrag beim Grundbuchamt hinterlegt wird.
Vielen Dank für diesen Tipp. Ich werde den Kaufvertrag sofort anfordern und dann ja sehen, ob eine Pfändung des Kaufpreises noch Sinn macht.

Vielen, vielen Dank!
Kordu

#4

06.03.2008, 18:24

Du musst dem GB-Amt gegenüber Euer berechtigtes Interesse nachweisen, also Schreiben, dass Euer Mandant eine Forderung gegen den Eigentümer des im Grundbuch von bla bla hat usw. usw.

Und dann bittest Du um eine Kopie des Kaufvertrages (Urkunde .... vom ... des Notars ....).
Kordu

#5

06.03.2008, 18:26

Wenn das GB-Amt übrigens in Eurem Kanzleiort ist, würde ich da ggf. auch selbst hingehen (bzw. Dein Chef), damit Ihr jetzt wirklich zügigst an den Kaufvertrag rankommt. Sonst guckt Ihr vielleicht in die Röhre!
Elke
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#6

06.03.2008, 19:56

Vielen Dank für die präzisen Hinweise!

Nun kann ja eigentlich gar nichts mehr schiefgehen!
Kordu

#8

06.03.2008, 19:59

Stimmt, es kann noch eine Menge schief gehen. Deshalb empfehle ich Dir, sobald Du den Kaufvertrag und weitere Hintergründe ist, sie hier zu posten. Wir helfen Dir dann gerne weiter.
Elke
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#9

06.03.2008, 21:08

Vielen Dank für das Angebot, Kordu!

Ich melde mich wieder, sobald mir der Kaufvertrag vorliegt. Leider muss in ihn schriftlich anfordern. Es wird also wohl ein paar Tage dauern!
Kordu

#10

06.03.2008, 21:11

Alles klar! Wir sind schon gespannt! :lol:
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