ZV in Österreich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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die.aerzte
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#1

01.09.2008, 10:24

Hallo,

ich weiß das es darüber schon Beiträge gibt. Aber ich habe noch ein kleines Probelm.

Ich habe ein Vollstreckungstitel vorliegen und möchte nun die ZV in Österreich einleiten. Gegen reagieren auf keine Schreiben so dass mir nur noch die Möglichkeit bleibt.

Jetzt habe ich mich schon informiert, dass man die deutschen Titel erst für vollstreckbar für das Ausland erklären lassen muss. Kann mir da jemand helfen und sagen wo ich das beantragen muss und wie der Antrag auszusehen hat?

Desweiteren ist mir dann der weitere Verfahrensablauf nicht so bekannt. Da kann man ja sicher nicht einfachen einen Zwangsvollstreckungsauftrag in Verbindung mit Antrag auf Sofortabnahme der Eidesstattlichen Versicherung stellen. Weiß jemand den weiteren Ablauf?

Es wäre sehr schön, wenn mir jemand weiter helfen kann. Bisher habe ich mich immer davor gedrückt diese Maßnahmen einzuleiten, aber nun muss ich es.

Vielen Dank
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GuterJunge
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#2

01.09.2008, 10:39

Du müsstest erst eine Bescheinigung nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung, betreffend gerichtlicher Entscheidungen und Prozessvergleiche anfordern beim AG welches den Titel erlassen hat und mit dieser kannst du Ihn in Österreich für vollstreckbar erklären lassen

danach kannst du einen Exicutionsauftrag stellen ... Formulare gibts zum Downloaden
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avors
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#3

01.09.2008, 20:07

Halli Hallo!

Versuch´s mal mit dem nachfolgenden Link, vielleicht hilft er Dir ein bisschen weiter:

http://ec.europa.eu/civiljustice/enforc ... aus_de.htm

Ich kann morgen mal schauen wegen dem Antrag, hab so einen noch vor kurzem wieder gemacht. Wir machen es nach Erteiligung der Bescheinigung so, dass wir mit österreichischen Anwälten zusammenarbeiten, da die sich halt einfach besser mit der Vollstreckung (Exekution) auskennen. Ein deutscher Pfüb in Österreich hat zum Beispiel keinerlei Wirkung wie in Deutschland.

LG avors
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#4

02.09.2008, 08:31

für den PfÜb einfach auch nur den entsprechenden Antrag bei Gericht runterladen und ausfüllen
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avors
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#5

02.09.2008, 18:43

Oh... gut zu wissen! Hätte dann doch mal weiterlesen sollen, denn das mit dem PfÜb hatte ich gar nicht gesehen. Danke!
die.aerzte
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#6

02.09.2008, 19:41

Vielen Dank für euere Hilfe. Da werde ich das mal probieren.
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#7

02.09.2008, 21:16

no prob ... falls es jemand braucht dann PN :)
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