ZV aus Hinterlegung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
eve

#21

15.08.2007, 13:59

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Notar nicht weiß, wer die Kosten hierfür trägt. Das Geld liegt noch da. Ich verstehe nicht, warum ihr nicht einen Anruf tätigt und die Sache klärt, bevor das Geld an den Schuldner zurückgezahlt wird.

Gleichzeitig würde ich einen GV beauftragen, den Titel an den Notar zuzustellen, mit einem Anschreiben, das hinterlegte Geld auszuzahlen oder aber so zu verfahren, wie Jupp es erwähnte
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#22

15.08.2007, 14:17

Doppelt hält besser - siehe auch hier:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=137503#137503
Jupp03/11

#23

15.08.2007, 14:19

da der Gläubiger bei der Hinterlegung nicht mitgewirkt hat, kann man den Notar anschreiben, wie man will. Ich verstehe zwar den Notar auch nicht, aber wenn man Geld sehen will, sollte man jetzt vollstrecken.
im übrigen:
In die Hinterlegungsanweisung an den Notar hätte auch was zu den anfallenden Hinterlegungskosten aufgenommen werden müssen!!!!!!!!!!!!!!
Wer hat diese Anweisung überhaupt gemacht?
eve

#24

15.08.2007, 14:26

Super Posting Revisor.

D.h. die Reglung der Kosten ist eine Sonderregelung und somit greift die BGB-Vorschrift nicht.
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#25

15.08.2007, 14:35

eve hat geschrieben: D.h. die Reglung der Kosten ist eine Sonderregelung und somit greift die BGB-Vorschrift nicht.
Jedenfalls nicht gegenüber dem Notar!
Das heißt nicht, dass nicht der Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner möglicherweise erstattungspflichtig ist.

Deshalb wäre es sinnvoll gewesen, in die Verwahrungsanweisung auch etwas zu diesen Kosten aufzunehmen (siehe Beitrag von jupp03).

@jupp03:

Wenn ein Betrag zugunsten eines Dritten (mit Auszahlungsbedingungen) hinterlegt ist, so muss mE auch dieser Dritte die Gelegenheit haben, gegenüber dem Notar die ordnungsgemäße Amtsausübung durchzusetzen. Hierfür ist das Verfahren nach § 15 BNotO da.

Schippel/Brecker, BNotO, 8. Aufl., RdNr. 4 zu § 15:

"Beschwerdeberechtigt sind ... im Treuhandverfahren (insbesondere im Anderkontenverfahren §§ 23, 24) alle Beteiligten, deren Rechte durch die Verweigerung beeinträchtigt werden"
Jupp03/11

#27

15.08.2007, 14:47

eve, und wie machst du jetzt weiter?
eve

#28

15.08.2007, 14:56

ich gar nicht Jupp. Ist ja nicht "mein Fall" - aber ein sehr interessanter Fall und vor allem sehr gute Beiräge
eve

#29

15.08.2007, 14:56

P.S. Das sollten wir PetraK fragen, wie sie nun weitermacht
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