Zustellung PfÜb durch Gerichtsvollzieher

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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unkunkel
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#1

20.07.2017, 10:53

Ich muss einen PfÜb durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen, weil im Antrag vergessen wurde, das entsprechende Kreuzchen zu setzen. Ich mach das jetzt in meiner nunmehr 9-jährigen Laufbahn als Refa das erste mal und hab anscheinend eine Bildungslücke, sodass ich nicht genau weiß, was im Formular richtigerweise anzukreuzen ist :-?

Mein Vorschlag:

- Module A, B, C, D, P (A, C und P sind nach meinem Programm eh Pflicht)
- In Modul B nehme ich das Häkchen bei "Vollstreckungstitel" raus und schreibe stattdessen den PfÜb in einen der unteren leeren Felder, Forderungsaufstellung sende ich nicht mit (steht ja alles im PfÜb)
- Modul D: "Zustellung" ankreuzen

Richtig, oder fehlt da was?

Der Titel, der dem PfÜb zugrunde liegt, muss meines Erachtens nach ja nicht nochmal mit beigefügt werden, weil dafür gibt es ja nun den PfÜb.

Muss ich das Original vom PfÜb je Drittschuldner und Schulder noch kopieren oder darf das nur der GVZ?
Den Auftrag würde ich direkt an den GVZ schicken, der in dieser Angelegenheit auch schon das vorläufige Zahlungsverbot veranlasst hat?

Sorry für die blöde Fragen, aber ich bin allein im Büro und habe niemanden, den ich fragen könnte. :oops: Ich will da auch nix falsch machen und die Zustellung noch weiter herauszögern, weil gerade in dieser wichtigen Angelegenheit schon so viel schief gelaufen ist (auch von Seiten des Gerichts). :/
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#2

20.07.2017, 10:56

Für eine reine Zustellung brauchst Du kein Formular ;)

Ich würde das Original an den GV schicken ohne Kopien. Hättest Du das Häkchen gemacht, hätte er ja auch nicht mehr erhalten als das Original. ;)
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unkunkel
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#3

20.07.2017, 10:58

Also einfach nur ein Anschreiben wie: "...bitte ich um Zustellung des anliegenden PfÜb des blabla, Az. blabla, an die Drittschuldner X, Y, Z sowie die Schuldner A und B"?
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#4

20.07.2017, 11:03

unkunkel hat geschrieben:Also einfach nur ein Anschreiben wie: "...bitte ich um Zustellung des anliegenden PfÜb des blabla, Az. blabla, an die Drittschuldner X, Y, Z sowie die Schuldner A und B"?
:daumen genau so.
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unkunkel
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#5

20.07.2017, 11:07

Da hab ich mal wieder zu kompliziert gedacht. Vielen Dank für die schnellen Antworten!
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#6

06.01.2020, 11:05

Hallo Zusammen,

uns ist der selbe Fall passiert. Pfüb wurde beantragt, jedoch wurde das Kreuzchen für die Zustellung vergessen. Nun wurde mir der Pfüb vom Gericht zur weiteren Veranlassung übersandt.

Da ich nun auch zum erstenmal in meiner Laufbahn diesen Fall habe und gerade total auf dem Schlauch stehe, brauche ich Eure Hilfe:

Ich schicke den Pfüb doch nun an den Gerichtsvollzieher, der für den Wohnort des Schuldners zuständig ist oder? Dieser leitet den Pfüb nach Zustellung an den Schuldner doch dann an den nächsten Gerichtsvollzieher, der am Ort des ersten Drittschuldners tätig ist weiter, dieser GV schickt den Pfüb dann an den nächsten GV usw. oder?

Irgendwie bin ich total verwirrt...
H.Stummeyer
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#7

06.01.2020, 13:51

LH90 hat geschrieben:
06.01.2020, 11:05
Hallo Zusammen,

uns ist der selbe Fall passiert. Pfüb wurde beantragt, jedoch wurde das Kreuzchen für die Zustellung vergessen. Nun wurde mir der Pfüb vom Gericht zur weiteren Veranlassung übersandt.

Da ich nun auch zum erstenmal in meiner Laufbahn diesen Fall habe und gerade total auf dem Schlauch stehe, brauche ich Eure Hilfe:

Ich schicke den Pfüb doch nun an den Gerichtsvollzieher, der für den Wohnort des Schuldners zuständig ist oder? Dieser leitet den Pfüb nach Zustellung an den Schuldner doch dann an den nächsten Gerichtsvollzieher, der am Ort des ersten Drittschuldners tätig ist weiter, dieser GV schickt den Pfüb dann an den nächsten GV usw. oder?

Irgendwie bin ich total verwirrt...
Nein, Sie müssen den PfüB an das Amtsgericht schicken, in deren Bezirk der Drittschuldner ansässig ist. Der für diese Anschrift zuständige Gerichtsvollzieher stellt den PfüB an den Drittschuldner und anschließend (per Post) an den Schuldner zu.
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