Zustellung Hinterlegungsquittung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jule69
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#1

06.08.2018, 11:47

Hey ho,

ich muss eine Hinterlegungsquittung zustellen lassen und würde das direkt an den Schuldner machen, da ich befürchte, dass der gegnerische RA die Rücksendugn des EBs verzögert. Ich muss ja dann dem GVZ die Originalquittung schicken und eine Kopie davon, damit er sich überzeugen kann, dass beide übereinstimmen und nach Zustellung schickt er mit das Orginal zurück richtig?
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Anahid
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#2

06.08.2018, 16:17

Wenn der Schuldner anwaltlich vertreten ist, ist an den Anwalt zuzustellen. Auch das kannst Du per GV machen, wenn Du dem Anwalt nicht traust.
Zuletzt geändert von Anahid am 07.08.2018, 17:53, insgesamt 1-mal geändert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Jule69
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#3

06.08.2018, 19:56

Verdammt..die Chefin hatte gedrängelt und meinte ich soll an den Schuldner zustellen, ist schon raus :-(
CeNedra
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#4

08.08.2018, 15:05

§ 12 BORA sollte die Cheffin aber kennen :augenreib

beim GVZ anrufen und versuchen, den Empfänger zu ändern? Vllt. lässt der sich ja darauf ein... Sonst Auftrag zurücknehmen
Jule69
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#5

14.08.2018, 13:43

So die Sache geht weiter. Hinterlegungsquittung ist zugestellt. Schuldner meldet sich jetzt ganz aufgeregt und möchte zahlen UND nach erfolgter Zahlung verlangt er die Herausgabe der Hinterlegungsquittung im Orginal. Aber ich finde nirgends auf welcher Rechtsgrundlage er diese haben möchte. Ich bin der Meinung, ich benötige das Original damit der Mandant später das HIntelgegung zurückbekommt..finde aber irgendwie nichts, was mir zum argumentieren weiterhilft...jemand eine Idee?
Geiselmann
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#6

14.08.2018, 17:33

Der Schuldner benötigt kein Original der Hinterlegungsquittung.
Im Hinterlegungsantrag sind als Empfänger Gläubiger und Schuldner genannt.
Eine Herausgabe ist nach dem jeweiligen Hinterlegungsgesetz nur möglich, wenn beide Parteien der Herausgabe zustimmen oder
eine Anordnung gem. § 715 ZPO vorgelegt wird.


S. Geiselmann
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