Zusammenrechnungsbeschluss; Einkünfte beim zweiten DS

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mücki
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#1

02.01.2018, 13:54

Hallo zusammen,

in meiner Lieblingszwangsvollstreckungssache stellt sich mir folgende Frage:

Wenn ich einen Zusammenrechnungsbeschluss bzgl. einer inländischen Rente und einer ausländischen Pension erwirke, dann wird vom VG bestimmt, welcher DS die Zahlung vorzunehmen hat. Der zweite DS muss dem ersten dann die Bezüge mitteilen, damit DS Nr. 1 die pfändbaren Beträge ermitteln und auszahlen kann. Soweit ist alles klar.

Was aber passiert, wenn DS Nr. 2 die Höhe der Bezüge nicht mitteilt? Wir haben nämlich das Problem, dass unser ausländischer DS nicht wirklich mitarbeitet. Vom Schuldner ist auch nichts dergleichen zu erwarten (logisch).

Kann ich das Problem umgehen, wenn ich im Antrag auf Zusammenrechnung die konkreten Beträge nenne? Also der Beschluss dann praktisch lautet: pfändbare Beträge sind aus Einkommen bei DS 1 + Betrag XY (Festbetrag) zu errechnen? (Wir sind uns darüber im Klaren, dass wir dann auch ggf. auf etwas verzichten (z.B. wg. Kurschwankungen oder Erhöhungen), würden das aber in Kauf nehmen.)

Es wäre schön wenn mir jemand etwas dazu (Erfahrungen?) sagen könnte.

VG

Ergänzung: Bzgl. des zweiten Einkommens gibt es keinen PfÜb, da der Schuldner im Urteil zur Abtretung dieser Pensionsansprüche verurteilt wurde. Allerdings ist hierauf nie eine Zahlung erfolgt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Geiselmann
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#2

05.01.2018, 19:48

Das Problem ist, das Territorialprinzip beim PfüB.
Falls es sich bei dem Pfüb um eine Vollstreckung wegen einer Unterhaltsforderung handelt, könnten die ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages berücksichtigt werden.

S. Geiselmann
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#3

08.01.2018, 09:01

Guten Morgen,

vielen Dank für die Antwort. Leider ist es kein Unterhaltstitel sondern der nacheheliche Versorgungsausgleich ("schuldrechtliche Ausgleichsrente).
Heißt das, dass bei allen anderen Forderungen ausländische Renten generell nicht berücksichtigungsfähig sind?

Wäre es - die Berücksichtigungsfähigkeit vorausgesetzt - möglich, den entsprechenden Beschluss so zu beantragen und zu erlassen, dass es auf die Auskünfte des zweiten DS nicht mehr ankommt?

VG
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#4

08.01.2018, 18:36

So generell kann man das nicht sagen.
Nach Stöber kommt es darauf an, ob in dem jeweiligen Staa des Drittschuldners die Pfändung anerkannt wird, nach den dortigen Anerkennungsvorschriften.
Mir ist aber keine Länderübersicht o.ä. bekannt, aus der man das entnehmen könnte.

S. Geiselmann
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#5

09.01.2018, 11:41

Vielen Dank für die Hilfe, leider handelt es sich bei dem DS um die Vereinten Nationen, die sich - gleich wo sie gerade "sitzen" nicht um die deutsche Rechtsprechung kümmern.

Mich ärgert nur, dass das dem Schuldner (der ein absolute A... ist) zugute kommt.
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#6

09.01.2018, 19:18

Ist das Kreditinstitut bekannt, auf dem die Pensionen eingehen?

S. Geiselmann
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#7

10.01.2018, 09:31

Nein, leider nicht. Der Anspruch über Übersendung der entsprechenden Bescheide wurde von den vormaligen Bevollmächtigten leider auch nicht mitgepfändet, sodass wir diese auch nicht erhalten.
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#8

10.01.2018, 16:17

den PfüB gem. § 836 ZPO ergänzen lassen und die Bescheide gem. § 836 Abs. 3 ZPO im Wege der Herausgabevollstreckung vollstrecken?

S. Geiselmann
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#9

11.01.2018, 08:44

Oh vielen herzlichen Dank. Mir war gar nicht bewusst, dass man den PfÜb hinsichtlich der Herausgabe ergänzen lassen kann. Das werde ich sofort veranlassen. Unser diesbezüglicher DS ist allerdings relativ kooperativ, sodass ich davon ausgehe, dass ich mir die ZV sparen kann.

:thx :thx :thx
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#10

11.01.2018, 18:47

1. Der Anspruch gem. § 836 Abs. 3 ZPO richtet sich gegen den Schuldner:
"Es wird angeordnet dass der Schuldner die xY-Bescheinigung herauszugeben hat."

2. Einen Anspruch gegen den Drittschuldner gibt folgende Entscheidung:
ZPO §§ 829, 836, 840, BGB § 401
a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei der Lohnpfändung mitgepfändet.
b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.
- BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012, VII ZB 50/11 -

3. Die dritte Möglichkeit wäre durch einen Anfrage über den GV gem. § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszenmtralamt für Steuern, die Kontoverbindungen des Schuldners abzufragen.

S. Geiselmann
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