Zusammenrechnung Gehalt und Sozialleistungen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jule69
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#1

20.06.2017, 13:26

Halli hallo, ich bräuchte mal wieder Eure Meinung...

ich habe das Gehalt des Schuldners sowie seine Hilfe zum Lebensunterhalt (laut Vermögensverzeichnis 209,23 pro Monat) gepfändet und die Zusammenrechnung beantragt. Jetzt schreibt mir das Jobcenter, dass sie das Pfändung anerkennt, der Betrag aber unterhalb der Pfändungsgrenze liegt (ist ja klar); ich habe daher dem Jobcenter geschrieben, dass es bitte die Höhe der monatlich bezogenen Leistung dem Arbeitgeber (2. Drittschuldner) mitteilen möge, damit von diesem sodann der pfändbare Betrag mitgeteilt werden kann. Daraufhin kam, dass dies aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht möglich ist....

Aber der Arbeitgeber benötigt doch diese Angaben, damit der pfändbare Betrag korrekt berechnet werden kann. Habt ihr das schonmal gehabt? Was kann ich noch tun?
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#2

20.06.2017, 16:05

Ich würde den Arbeitgeber anschreiben und ihm den Betrag laut Vermögensverzeichnis mitteilen.
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#3

21.06.2017, 07:47

Kann man, wenn man Gehaltszettel über den gvz anfordern kann evtl. auch ALG Bescheide bekommen?
Oder eben andersherum, dass der Arbeitgeber mitteilt und das Jobcenter ausrechnet? Sind aber nur Ideen, gemacht habe ich das noch nicht
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joggellive
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#4

21.06.2017, 09:53

Das ist doch alles gar nicht zulässig? Sozialgelder sind nicht pfändbar. Und dann kommt noch das dich die Gelder sich gegenseitig verrechnen. Je weniger Lohn desto mehr Sozialgeld und umgedreht da kann doch gar kein pfändbarer betrag rauskommen. Würde im Umkehrschluss bedeuten. Wird was vom Lohn gepfändet , bekommt er mehr Sozialleistung, weil ich nach dem Gesetz ein Betrag X zu steht und der Auszahlungsbetrag des Lohns ausschlaggebend ist. Pfändet Ihr vom Lohn 100€ bekommt er 100e mehr Sozialleistung, ergo bezahlt der Steuerzahler die Schulden und das kann ich mir nicht vorstellen das dies zulässig ist.
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Liesel
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#5

21.06.2017, 10:15

Wenn es nicht zulässig wäre, wäre der PfÜB nicht erlassen worden!
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#6

21.06.2017, 14:39

Diese Konstellation hatte ich noch nicht, aber schon mal eine, wo ich Rentenansprüche bei insgesamt 3 Drittschuldnern gepfändet habe. Da musste ich im Pfüb bereits angeben, von welchem der 3 der pfändbare Betrag nach der Zusammenrechnung zu zahlen ist.

Musstest du nicht auch angeben, von wem der pfändbare Betrag abzuführen ist? Kann ja in deinem Fall nur der Arbeitgeber sein. ;) Das würde alles unheimlich erleichtern.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#7

21.06.2017, 22:22

Danke für Eure Meinungen..also im neuen PfÜb-Formular kann man das nicht ankreuzen, da ist grau hinterlegt, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist. aber ich werde jetzt auch einfach dem Drittschuldner den Betrag laut Vermögensverzeichnis mitteilen..ist eh ne verzwickte Sache, der Drittschuldner hat nen Lohnbüro die haben mir den Gehaltsnachweis auch bereits übersandt, aus dem sich der pfändbare Betrag für Mai ergibt, aber erhalten hab ich diesen noch nicht. Telefonisch ist der Drittschuldner natürlich nicht zu erreichen...grrrr
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