wie ist das jetzt mit der ZV-Voraussetzung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
rosa

#1

24.09.2008, 11:34

ich weiß, es gibt genug themen darüber aber man war sich nie so einig:
weiß jemand was GENAUES zum thema

darf ich eine Zwangsvollstreckungsandrohung MIT GEBÜHR verschicken, wenn mein Titel noch nicht für vollstreckbar erklärt wurde, sprich KEIN stempel drauf ist :)
collor
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#2

24.09.2008, 12:01

Nein, weil die Vollstreckungsklausel fehlt. Die ist Voraussetzung für die Vollstreckung.
rosa

#3

24.09.2008, 12:02

naja die zustellung ist für die vollstreckung ja auch voraussetzung aber nich für die abrechnung der androhung!
mrsgoalkeeper
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#4

24.09.2008, 12:02

Die Gebühr bekommt man nur, wenn man an Stelle der nochmaligen Aufforderung auch direkt hätte vollstrecken können, also die Voraussetzungen der ZV vorliegen.

Etwas anderes gilt m.M. nach nur, wenn im Titel eine bestimmte Fälligkeit vereinbart wurde, dann wären die Gebühren unter Verzugsgesichtspunkten zu erstatten.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#5

24.09.2008, 12:04

naja die zustellung ist für die vollstreckung ja auch voraussetzung aber nich für die abrechnung der androhung!

Kommt drauf an, wenn Du nach Zustellung die Wartefrist einhalten musst, schon.
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nici77
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#6

24.09.2008, 12:05

:zustimm mrsgoalkeeper

Liebe Grüße nicii77
rosa

#7

24.09.2008, 12:10

es geht hier um die androhung der zv aus einer forderung eines gerichtlichen vergleiches! hierfür brauche ich die zustellungsklausel nich, bei der vollstreckungsklausel bin ich mir grad unsicher....
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#8

24.09.2008, 12:12

Die Klausel brauchst Du auf jeden Fall.
Ich bin auch der Meinung, dass Du die Zustellung brauchst, lasse mich hier aber gerne eines Besseren belehren...
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collor
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#9

24.09.2008, 12:13

Richtig, du kannst nur die Gebühren verlangen, wenn alle ZV-Voraussetzungen vorliegen. Wenn der Titel noch nicht zugestellt ist, kannst du zwar die Androhung an die GS schicken, aber du hast dann keinen Erstattungsanspruch gegenüber der GS.
rosa

#10

24.09.2008, 12:13

ok ich habs RVG Müller-Rabe 18. Auflage 3309 RN 366
vollstreckungsklausel ist pflicht
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