Welche Gebühr bei 1 (!) Schreiben der Gegenseite?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Marilyn82
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#1

22.02.2012, 12:51

Hallo zusammen,

vielleicht mache ich es komplizierter, als es ist, aber:

Wir haben den GVZ losschicken wollen mit einer Zug-um-Zug-Vollstreckung. Dieser weigerte sich (zu Recht). Von hier aus wurde allerdings Erinnerung eingelegt. Auch dieser wurde vom Gericht nicht abgeholfen. Die Gegenseite hat trotzdem zwischenzeitlich gezahlt.

Dann hat die Gegenseite ein einziges Schreiben ans Gericht geschickt, dass sie die Kosten für die ZV-Maßnahmen nicht tragen wolle, weil wir die zur ZV berechtigenden Voraussetzungen bis heute nicht erfüllt haben und eine ZV deshalb gar nicht stattgefunden hat.

Was kann die Gegenseite nun für dieses eine Schreiben ans Gericht abrechnen?

Es wäre ganz große Klasse, wenn mir jmd. von euch helfen könnte!!!
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#2

22.02.2012, 12:54

Hallo :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

und den Hinweis des Moderatorenteams:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=1&t=52549" target="blank

Das Berufsfeld ist nach intensiver Überlegung des Forenteams eine Pflichtangabe. Bitte fülle es daher aus.

Sollten nach Aufforderung zur Profilergänzung trotz weiterhin fehlender Angaben im Profil Antworten auf die Ausgangsfrage gegeben werden, müssen wir uns vorbehalten, diese bei Kenntnis ohne weiteren Kommentar zu löschen.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

22.02.2012, 14:06

Ist die Frage so doof :? ? Oder hat keiner ne Ahnung?
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#4

22.02.2012, 14:10

Ich würde hier eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG abrechnen.
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#5

22.02.2012, 14:14

War die Gegenseite anwaltlich vertreten und ist das Schreiben im Rahmen der Erinnerung erfolgt? Dann hat der gegn. RA eine 0,3 nach 3309 VV verdient.
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Marilyn82
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#6

22.02.2012, 14:15

Hatte ich auch erst gedacht und in der Kommentierung dann leider das Entscheidende überlesen. Hab es jetzt nochmal gelesen und da stehts... Du hast also Recht! Vielen Dank!!!! :wink2
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#7

22.02.2012, 14:19

Wen meinst Du jetzt? :P
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#8

22.02.2012, 14:21

Adelia ;-)
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#9

22.02.2012, 14:22

Die Gegenseite hat ja keine Tätigkeit in dem Sinne in der Zwangsvollstreckung entfaltet, deshalb würde ich Nr. 3309 eher nicht nehmen wollen??? Aaaaahhhhhhhhhhhhh
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#10

22.02.2012, 14:29

Ich glaub, jetzt bin ich völlig verwirrt. Wenn wir jetzt gegen die Kostenentscheidung, dass wir die ZV-Kosten tragen müssen, sofortige Beschwerde einlegen wollen, bekommen wir DAFÜR die 0,5 nach 3500, oder? Und die Gegenseite für ihr Schreiben (durch RA) nach der abgelehnten Erinnerung 0,3 nach 3309??

Oh Gott, ich bin sooo durch den Wind...Nächste Woche ist die Rechtsfachwirtprüfung und ich steh völlig neben mir. Sorry, will hier keinen absichtlich kirre machen :oops:
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