Hallo,
habe im Seminar erzählt bekommen, dass man am besten einen bedingten Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellt und darin dann die ZV wenn etwas zu holen ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Schuldner nicht zum Termin kommen und der Gerichtsvollzieher für beide Anträge die Gebühren nimmt mit dem Hinweis, dass es einen bedingten Auftrag nicht gibt. Also habe ich dann erst einmal nur einen Antrag auf Abgabe der eV gestellt. Die Schuldner erscheinen dann aber trotzdem nicht zum Termin. Dann wurde ein Haftbefehl beantragt. Ich habe dann dem Schuldner gedroht hieraus zu vollstrecken. Manchmal wirkt das, manchmal aber auch nicht. Wie geht ihr da meistens vor, wenn keine Vermögenswerte bekannt sind?
Was tun wenn Schuldner nicht zum eV-Termin erscheint ?
- icerose
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Für diesen Fall beantrage ich (fast) immer die "Drittauskünfte". Diesen Antrag kann man (Gott sei Dank) bedingt stellen. Wenn da auch nichts Brauchbares rauskommt, beauftrage ich die Verhaftung.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Ich beantrage Drittauskünfte UND Verhaftung... Leider hat die Erfahrung gezeigt, dass die Verlässlichkeit der Drittauskünfte alleine sehr bescheiden ist...
- icerose
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wie kann das denn sein, wenn der GVZ die Anfrage stellt, nachdem er einen Auftrag dazu erhalten hat?trixie hat geschrieben:und dann teilweise veraltet sein sollen.
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Das kann ich nicht bestätigen.trixie hat geschrieben:Ich habe bisher von den Drittauskünften noch keinen Gebrauch gemacht, da diese ja sehr lange auf sich warten lassen und dann teilweise veraltet sein sollen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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ist mir neu - aber bestreiten will ich das nicht.trixie hat geschrieben:Die Rentenversicherung aktualisiert doch zum Beispiel nur 1 x im Jahr ihre Daten. Da kann es dann auch mal vorkommen, das die nicht mehr stimmen.
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Hallo!
Wir machen eigentlich auch das komplette Programm in einem Antrag. eV, kommt der Schuldner nicht -> Haftbefehl und Drittauskünfte
Wir haben insofern schon Gebrauch von Drittauskünften hinsichtlich Konten gemacht, mitunter erfolgreich. Und ein Auto haben wir so "gefunden"
Und wenn halt wirklich nichts zu holen ist, dann Frist 2 Jahre für Abgabe neue eV und Frist 3 Jahre wegen Zinsverjährung und Akte in den Schrank.
Aber es kommt ja auch immer darauf an, was man mit dem Mandaten besprochen hat. Wenn wir uns aufgrund der bekannten Tatsachen auf eine Vorgehensweise geeignet haben, wird dem Mandanten schriftlich (meist per E-Mail) erklärt, was man so alles machen kann und der Mandant teilt dann mit, ob er das volle Programm möchte oder nur Teile davon.
LG
Wir machen eigentlich auch das komplette Programm in einem Antrag. eV, kommt der Schuldner nicht -> Haftbefehl und Drittauskünfte
Wir haben insofern schon Gebrauch von Drittauskünften hinsichtlich Konten gemacht, mitunter erfolgreich. Und ein Auto haben wir so "gefunden"
Und wenn halt wirklich nichts zu holen ist, dann Frist 2 Jahre für Abgabe neue eV und Frist 3 Jahre wegen Zinsverjährung und Akte in den Schrank.
Aber es kommt ja auch immer darauf an, was man mit dem Mandaten besprochen hat. Wenn wir uns aufgrund der bekannten Tatsachen auf eine Vorgehensweise geeignet haben, wird dem Mandanten schriftlich (meist per E-Mail) erklärt, was man so alles machen kann und der Mandant teilt dann mit, ob er das volle Programm möchte oder nur Teile davon.
LG